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Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind prinzipiell auch im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters wirksam. Derartige Regelungen dürfen jedoch nicht auf eine Schädigung der Gläubiger hinauslaufen. Vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes freiwilliges Ausscheiden und Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich behandelt werden. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens vereinbart wird.
Im vorliegenden Fall soll nach der Neufassung des Gesellschaftsvertrags die rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter zur Folge haben. Dabei soll der Kaufpreis unter Vornahme eines Abschlags von 20 % vom begutachteten Wert ermittelt werden. Kein Abschlag vom Verkehrswert ist hingegen für den Fall des Ablebens des Gesellschafters vorgesehen sowie dann, wenn alle Gesellschafter der Veräußerung des Anteils zustimmen. Damit ermöglicht es der Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter, im Fall einer Veräußerung zwar für sich den vollen Verkehrswert zu lukrieren (gleiches gilt für die Erben des Gesellschafters im Erbfall), während im Fall seiner Insolvenz die Gläubiger Kürzungen hinnehmen müssten. Darin liegt eine sittenwidrige Benachteiligung der Gläubiger für den Insolvenzfall, sodass die Vorinstanzen die Eintragung der Satzungsänderung im Ergebnis zutreffend verweigert haben.
Entscheidung
Der OGH schließt sich den Auffassungen im Schrifttum an, dass die §§ 25a, 25b IO nicht auf gesellschaftsrechtliche Verträge zugeschnitten sind, und hält an seiner Rechtsansicht in der E 1 Ob 153/17g (= Rechtsnews 24878 = ZIK 2018/87) fest, wonach die §§ 25a, 25b IO nicht auf mehrseitige Verträge anwendbar sind.
Der erkennende Senat hat sich zudem der überwiegenden Auffassung angeschlossen, wonach gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren sind.