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Gegenstand der Nachtragsverteilung ist das Vermögen, das der Schuldner bis zur Annahme des Zahlungsplanantrags erwirbt.
Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Konkursverfahren aufgehoben wird, endet die Verstrickung des Schuldnervermögens nicht völlig, sondern besteht in jenem Umfang weiter, der sich aus den anzuwendenden Verfahrensvorschriften zwingend ergibt. Insbesondere gilt dies für Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört, erst nach der Schlussverteilung zum Vorschein kommt und gem § 138 IO nachträglich zu verteilen ist, sodass es ungeachtet der Aufhebung des Verfahrens nur bedingt der freien Verfügung des Schuldners unterliegt. Durch Anordnung der Nachtragsverteilung wird eine planwidrige Unvollständigkeit des vorangegangenen Verwertungsverfahrens saniert.
Auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners kann bei Wegfall des Verwertungshindernisses im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren – wie hier – unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte.