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Internationale Zuständigkeit: Klage gegen CEO einer Ltd – Wohnsitz

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EuGVVO 2012: Art 7 Nr 2

Die M* Ltd (Glücksspielunternehmen) wurde rk verpflichtet, an den Kl den nunmehrigen Klagebetrag zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte laut Klage nicht. Der Kl begehrt nun, die Bekl als Geschäftsführer der Schuldnerin zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Klagebetrags zu verpflichten. Sie hätten sich geweigert, die Zahlungspflicht der von ihnen vertretenen Gesellschaft zu erfüllen, obwohl diese hohe Bonität habe.

Das RekursG gab dem Rekurs des Kl gegen die Zurückweisung der Klage mangels internationaler Zuständigkeit nicht Folge: Abgesehen davon, dass es an einem Handlungs- und Erfolgsort in Österreich fehle, bleibe nach den Klagebehauptungen der Wohnsitz der Bekl offen, zumal die im Rubrum angegebene Anschrift identisch mit der Anschrift der Schuldnerin sei und offenkundig den Arbeitsplatz der Bekl und nicht deren Wohnsitz bezeichne. Einen Wohnsitz beider Bekl in einem Mitgliedstaat der EU habe der Kl gar nicht behauptet.

Diese Auffassung des RekursG bedarf keiner Korrektur im Einzelfall: In seiner Klage behauptet der Kl nämlich nur, die Bekl seien Geschäftsführer der M* Ltd , der Erstbekl sei israelischer, der Zweitbekl maltesischer Staatsbürger. Einen Wohnsitz der Bekl in einem Mitgliedstaat der EU erwähnt der Kl in der Klageerzählung nicht.

Auch dem Rubrum der Klage ist – nach der mit dessen Wortlaut gut zu vereinbarenden Auslegung des RekursG – nur zu entnehmen, dass die Bekl CEO von M* Ltd sind, wobei sich die dort angegebene (übereinstimmende) Zustelladresse beider Bekl mit der aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannten Adresse dieser Gesellschaft deckt. Die Interpretation des RekursG, damit sei nicht etwa ein übereinstimmender Wohnsitz beider Bekl, sondern nur die Firmenadresse der von ihnen vertretenen Limited genannt (um eine Zustellung dort zu bewirken), liegt nahe und ist keine Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den OGH bedürfte. Dass diese Auslegung mit dem Wortlaut der Klage unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße und deshalb eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen würde, behauptet der Kl im Revisionsrekurs im Übrigen gar nicht.

Aus dem Umstand der Klagezustellung an die Bekl an ihrem Arbeitsplatz lässt sich nicht ableiten, dass sie dort auch wohnen oder einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hätten. Einer Bestreitung eines (nicht erstatteten) Vorbringens zum Wohnsitz der Bekl in einem Mitgliedstaat der EU bedurfte es nicht. Von einem Zugeständnis eines Wohnsitzes der Bekl in einem Mitgliedstaat kann daher nach der im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Rekursgerichts keine Rede sein.

Damit hat das RekursG die internationale Zuständigkeit des ErstG schon aus diesem Grund zutreffend verneint.

OGH 23. 10. 2023, 5 Ob 163/23s

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34968 vom 18.01.2024