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Die Kl vertreibt Produkte aus Zirbenholz, insb Zirbenwürfel, Zirbenkissen, Wasserkaraffen und Kugeln aus Zirbenholz. Die Bekl bietet ebenfalls vergleichbare Waren aus Zirbenholz an; in einem Newsletter an alle ihre Kunden verwies sie auf einen TV-Beitrag „Die Zirbe – mehr als ein Baum“, der wenige Tage zuvor auf Servus TV ausgestrahlt worden war und über den Link im Newsletter in der Mediathek von Servus TV abrufbar war. In der Sendung wurden unter Bezugnahme auf eine Studie von Joanneum Research verschiedene positive Eigenschaften der Zirbe auf die Gesundheit des menschlichen Körpers hervorgehoben und behauptet, dass die Zirbe zur Entspannung, zu einer niedrigeren Herzschlagfrequenz und zu einem besseren Schlaf führe, entzündungshemmend sei und desinfizierend wirke. Die Firma der Bekl wurde erwähnt. Es gibt bislang keine wissenschaftlich fundierten Studien, die die erwähnten Eigenschaften bestätigen. Die Studie des Joanneum Research ist nicht geeignet, um medizinische Wirkungen nachzuweisen.
Nach der lauterkeitsrechtlichen Rsp betr Haftung für fremde Wettbewerbsverstöße muss sich ein Linksetzer den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. Dass der Rsp die Haftung für fremde Wettbewerbsverstöße zugrundeliegt, macht sie im Anlassfall (bei dem ein fremder Wettbewerbsverstoß unstrittig nicht vorliegt) nicht unanwendbar. Kernfrage der aufgezeigten Judikatur ist die Zurechenbarkeit fremder Äußerungen, nicht aber eine (auf die Zurechenbarkeit aufbauende allfällige) Haftung für einen fremden Verstoß.
Die Rechtsansicht des RekursG, dass sich die Bekl die Ausführungen im TV-Beitrag iSd Rsp „zu eigen machte“, ist jedenfalls vertretbar: Das RekursG verwies darauf, dass die Bekl den Inhalt des TV-Beitrags räumlich und sachlich in ihren Newsletter eingegliedert habe (hier: Wortbildmarke der „Zirben Familie“, gefolgt von den Hinweisen auf eine „spannende Dokumentation“ bzw auf „Die Zirbe – mehr als ein Holz“ mit dem Zusatz „Zirbenfamilie jetzt auch bekannt aus TV“ sowie Verlinkung zu diesem redaktionellen Beitrag). Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, die Äußerungen in diesem TV-Beitrag zum Inhalt der eigenen Werbung zu machen, und die Kunden veranlasst, durch einfaches Anklicken des Links zum Beitrag zu gelangen.
Mit der Judikatur deckt sich auch Rechtsansicht des RekursG, dass gesundheitsbezogene Angaben wie jene im TV-Beitrag irreführend seien, weil Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt seien. Schließlich steht auch fest, dass konkret Bezug auf die „Zirbenfamilie“ und ihre Produkte genommen wurde. Die Ansicht des RekursG, dem Leser des Newsletters werde suggeriert, dass die Aussagen im TV-Beitrag auf die Produkte der Bekl zuträfen, somit ihre Produkte die im Beitrag behaupteten gesundheitsfördernden Wirkungen hätten, stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar.