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„Original“ wird nicht nur als Hinweis auf eine bestimmte geografische Herkunft, sondern auch auf eine bestimmte Beziehung zum Namensträger verstanden, sowie als Hinweis auf eine bestimmte Herstellungsart oder auf den ersten Erzeuger oder Urheber, nach dessen originären Vorgaben gefertigt wurde. Die Bezeichnung einer Ware als Original ist dann unbedenklich, wenn sie vom so bezeichneten Hersteller stammt oder in einer besonderen Beziehung zum Namensträger steht.
Im vorliegenden Fall (Sicherungsverfahren) bewarb die Erstbekl das Produkt als „Original Zirben Gute Nacht Set“, das (ua) ein Stück „Original Tiroler Zirbenkissen“ enthalte. Es wurde daher nicht der Konnex zum Herstellerunternehmen hervorgehoben – wenngleich dieses in der Produktabbildung ebenfalls aufscheint –, sondern die Originalität des Produkts, die allerdings nicht vorliegt. Damit ist die von beanstandete Irreführung gegeben.
Dass die Bewerbung mit dem Zusatz „Original“ nur irrtümlich erfolgte, kann iZm dem Gesamtverhalten der Erstbekl und der Bestreitung ihrer Unterlassungspflicht nichts am Bestehen der Wiederholungsgefahr ändern.
Entscheidung
Der Senat hat sich schon wiederholt mit den auch hier relevanten Rechtsfragen iZm den gegenständlichen Zirbenprodukten und dem Tirol-Logo bzw dem „Original“-Werbezusatz befasst (4 Ob 156/21a, RdW 2022/261; 4 Ob 25/22p, Rechtsnews 33031).
Im vorliegenden Fall hat die Erstbekl unstrittig am 5. 6. 2021 unzulässigerweise mit dem Tirol-Logo geworben. Die nachträgliche (befristete) Lizenzeinräumung kann an der Verwirklichung des Unlauterkeitstatbestands des § 2 UWG zum genannten Datum nichts ändern.