Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Unter den Tatbestand der unlauteren Irreführung nach § 2 UWG fällt nach der Rsp das Vortäuschen einer langjährigen Tradition, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschäftswert des historischen Unternehmens noch besteht oder bereits untergegangen ist.
Vom heutigen Durchschnittsverbraucher (das sind alle Interessenten für Wein- und/oder Trinkgläser, nicht hingegen Spezialisten mit Interesse an der Geschichte der Glasproduktion) wird der Begriff Josephinenhütte in erster Linie als Phantasiebezeichnung, nicht hingegen als Bezeichnung einer bestehenden Glashütte aufgefasst. Aber selbst wenn der Verkehr das strittige Zeichen gedanklich mit dem Ort einer Glasproduktion in Verbindung brächte, bewirkte dies noch nicht die Überzeugung beim Publikum, dass die derart gekennzeichneten Produkte vom werbenden Unternehmen auch selbst hergestellt worden sind, fallen doch im heutigen arbeitsteiligen Marktgeschehen häufig die Rollen von Produzent und Händler auseinander. Die vom historischen Kontext losgelöste Verwendung des Kennzeichens iZm Gläsern bewirkt keine Irreführung.
Bescheinigt ist, dass die Erstbeklagte über keine eigene Werkstätte verfügt und über keine Produktionsmittel oder Werkzeuge für eine Manufaktur von Glas, dass sie kein Rohmaterial für Glas einkauft und keine Glasbläser beschäftigt. Auf ihrer Website führt sie unter dem Titel Manufaktur an, dass jedes Glas in einer Vielzahl von Arbeitsschritten entsteht, die lange Erfahrung, Geschick und höchste Konzentration erfordern. In Kombination mit den dort abrufbaren Videos und Fotos betreffend die Handfertigung von Weingläsern entsteht damit für den Adressaten dieser Werbung der – unrichtige – Eindruck, die Erstbeklagte betreibe eine eigene Glasmanufaktur, dh die vertriebenen Wein- und/oder Trinkgläser stammten aus eigener Glasproduktion oder Manufaktur. Die Angaben erwecken somit bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck, direkt vom Hersteller zu kaufen, und sind geeignet, die Kunden derart über die angebotenen Produkte zu täuschen, dass sie dazu veranlasst werden, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (Verstoß gegen § 2 UWG).