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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
1. Inhaberin des Tirol-Logos bzw dieser Marke ist ein Unternehmen des Landes Tirol, das die Lizenzrechte an Unternehmen vergibt (offenbar zu einem bestimmten Förderzweck). Obwohl die Lizenz der Bekl ausgelaufen ist, verwendet die Bekl das Logo auch weiterhin für zahlreiche Produkte (sowohl online bei den Produktbildern als auch auf den Verpackungen im Handel), was das RekursG im Sicherungsverfahren zutreffend als Irreführung nach § 2 UWG gewertet hat: Offenkundig (iSd § 269 ZPO) ist das Tirol-Logo weithin bekannt und wertgeschätzt. Es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als „offizielles“ Logo wahrgenommen, das die Ansicht des Inhabers zum Ausdruck bringt, die so gekennzeichneten Produkte erfüllten den Förderzweck. Die Verbraucher werden das Logo als besondere staatliche bzw staatsnahe Auszeichnung erkennen und annehmen, der Verwender sei dieser Auszeichnung nach Ansicht des Inhabers würdig. Die Verbraucher bringen solchen Auszeichnungen gerade deswegen besondere Sympathie entgegen, weil sie die Wertschätzung des Landes zum Ausdruck bringen. Diese Wertschätzung des Landes wird der Bekl aber aktuell nicht mehr zuteil.
An dieser Einschätzung ändert nichts, dass eine objektive Prüfung und fortlaufende Kontrolle durch die Markeninhaberin fehlt, dass die Voraussetzungen inhaltlich eingehalten werden und dass die Bekl ehemals lizenzberechtigt war. Dadurch steigert sich die Irreführungseignung sogar noch insofern, als Verbraucher bei rechtskonformem Verhalten anderer, ehemals ausgezeichneter Unternehmer zwangsläufig annehmen müssen, die Bekl sei aktuell noch der Auszeichnung würdig. Dies kann sie ohne Zweifel dazu veranlassen, den Produkten der Bekl den Vorzug gegenüber Konkurrenzprodukten zu geben und sie somit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.
Auch dass das Logo auf den Verpackungen nur klein gedruckt ist, ändert daran nichts: Der Verkehr ist es gewöhnt, dass Auszeichnungen auf Produktverpackungen nicht übermäßig groß abgebildet werden. Die Größe der Abbildung einer Auszeichnung korreliert nach seinem Verständnis nicht mit der Größe der Wertschätzung des Auszeichnenden.
2. Die – nicht unerhebliche – Irreführungseignung besteht unabhängig davon, ob die Marke für deren Inhaber marken- oder kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. Es mag zwar zutreffend sein, dass die gegenständliche Marke nicht geeignet ist, als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten anderen Unternehmen zu diene. Dies ist hier aber aufgrund der bescheinigten Irreführung nicht von Relevanz. Ein allfälliges Erlöschen des marken- und wettbewerbsrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts hat keinen Einfluss auf die vorliegende Irreführung. Klagslegitmiert ist auch eine Mitbewerberin, die weder Markeninhaberin ist noch über ein Lizenzrecht verfügt.