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Die Unterlassungsklage ist auf das Verbot gerichtet, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, das Erfrischungsgetränk der Bekl enthielte Fruchtsaftanteile von heimischen Früchten und Beeren, wenn tatsächlich kein Saft(-konzentrat) dieser Früchte enthalten ist.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Gesamteindruck von Durchschnittsverbrauchern werde durch blickfangartige Elemente geprägt, nämlich die naturgetreue Abbildung verschiedener Beeren und Werbeaussagen wie „Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix“ oder „Den Geschmack heimischer Früchte von Brombeere bis Erdbeere vereint GRÖBI mit herrlich spritzigem Wasser aus eigener Quelle ...“. Dadurch würden unrichtige Erwartungen über die Zutaten des Getränks geweckt. Diese Irreführung könne weder durch die richtige Zutatenliste noch durch die Bezeichnung als Erfrischungsgetränk verhindert werden, weil beide einen viel geringeren Auffälligkeitswert hätten. Die lebensmittelrechtliche Definition eines Erfrischungsgetränks sei Durchschnittsverbrauchern nicht geläufig und schließe die Beigabe von Fruchtsaftanteilen oder -aromen außerdem nicht aus. Eine lebensmittelrechtlich zulässige Kennzeichnung eines Getränks verhindere nicht automatisch jede Irreführung nach § 2 UWG.
Bei Zurückweisung der außerordentlichen Revision hält der OGH ua fest, dass das BerufungsG jedenfalls vertretbar darauf hingewiesen hat, dass etwa das Werbeversprechen der Bekl: „Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix“ klar suggeriere, dass das Getränk tatsächlich Waldbeeren enthalte, weil nur gemischt werden könne, was tatsächlich vorhanden sei.
Das Aufklärungsbedürfnis der betroffenen Verkehrskreise durch Urteilsveröffentlichung in einer auflagenstarken Tageszeitung ergibt sich hier auch daraus, dass die Bekl das Produkt – wie sie selbst betont – seit über 20 Jahren in der vorliegenden und in vergleichbarer Form bewirbt.
Entscheidung
Die Bekl sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, unter welchen Umständen ein Gericht von den Vorgaben des ÖLMB abweichen dürfe. Dieses stelle nämlich nach stRsp ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten über die konkrete Verbrauchererwartung dar (RS0066294).
Diese Frage stellt sich hier jedoch gar nicht. Die Vorinstanzen sind zwar auch davon ausgegangen, dass Durchschnittsverbrauchern der Unterschied zwischen Fruchtsaftgetränken und Erfrischungsgetränken nicht geläufig sei. Jedoch lag der Schwerpunkt der Entscheidung darauf, dass die Produktbezeichnung als „Erfrischungsgetränk“ zum einen von den blickfangartigen Bezugnahmen auf frische Beeren völlig in den Hintergrund gedrängt werde und zum anderen gar nicht ausschließe, dass ein so bezeichnetes Getränk auch Fruchtsaftanteile enthält.
Die Bekl argumentiert unter Verweis auf EuGH C-195/14, Teekanne, RdW 2015/377, dass die Abbildung von Früchten oder Pflanzen für sich allein noch nicht die Verbrauchererwartung wecke, dass diese im Produkt enthalten seien. Die Vermarktung des Früchtetees sei im Anlassfall nur aufgrund zusätzlicher Textangaben als unzulässig beurteilt worden.
Eine korrekturbedürftige Fehleinschätzung der Irreführungseignung kann sie damit aber nicht aufzeigen. Vielmehr hat bereits das BerufungsG jedenfalls vertretbar darauf hingewiesen, dass etwa das Werbeversprechen der Bekl: „Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix“ klar suggeriere, dass das Getränk tatsächlich Waldbeeren enthalte, weil nur gemischt werden könne, was tatsächlich vorhanden sei.
Ein generelles Verbot, (nicht irreführende) Abbildungen von Beeren oder den Begriff „Waldbeergeschmack“ für die Bewerbung ihres Produkts einzusetzen, war dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens.