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Bei einer Doppel- oder Überzahlung ist – anders als bei einer echten Fehlüberweisung – der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde - wenn auch irrtümlich - seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung iZm einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht. Die Doppel- oder Überzahlungen können daher als Teil des Entgelts angesehen und der Umsatzsteuer unterworfen werden.
VwGH 24. 10. 2019, Ro 2018/15/0013
Entgeltlichkeitszusammenhang
Gemäß § 4 UStG zählen Leistungen des Leistungsempfängers zum Entgelt, soweit sie aufgewendet werden, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten. Nur das ist Entgelt, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht (Entgeltlichkeitszusammenhang). Im Falle einer Differenz zwischen vereinbartem und tatsächlich geleistetem Entgelt ist maßgebend, was wirtschaftlich tatsächlich zugeflossen, also endgültig gezahlt wurde (vgl Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 Tz 10, mit Hinweisen auf die hg Rsp).
Fehlüberweisung
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 27. 5. 1999, 97/15/0067, ÖStZB 1999, 747, über einem Fall entschieden, in dem eine Tochtergesellschaft Waren der Muttergesellschaft zu wesentlichen überhöhten Preisen erwarb. Der Mehrbetrag wurde nicht geleistet, um die Ware zu erhalten, sondern um in verdeckter Form Gewinne auszuschütten. Der VwGH sprach in diesem Erkenntnis aus, dass insoweit kein Entgeltlichkeitszusammenhang besteht.
Gleiches muss bei Vorliegen einer echten Fehlüberweisung gelten, weil es in diesem Fall an einer Leistungsbeziehung zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger fehlt.
Doppel- oder Überzahlung
Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde - wenn auch irrtümlich - seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung iZm einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht. Es stößt daher auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, wenn das BFG die in Rede stehenden Doppel- oder Überzahlungen als Teil des Entgelts angesehen und der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl idS auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 Tz 16/1).