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Ist die Tätigkeit als Filmproduzent vermögensverwaltend?

Bearbeiter: Andreas Ullmann

EStG: § 2 Abs 2a

Abstract

Der VwGH entschied, dass die Verluste aus einer Filmproduktion nicht unter das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs 2a EStG fallen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Filmproduzenten besteht im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung von Filmrechten.

VwGH vom 14. 5. 2020, Ro 2020/13/0003

Sachverhalt

Eine OG produzierte im Jahr 2016 einen Kinofilm, welchen sie anschließend international vermarktete. Nachdem in der ersten Jahreshälfte das Drehbuch fertiggestellt wurde, begannen im Sommer die Dreharbeiten, welche bis Jahresende abgeschlossen wurden. Das Drehbuch wurde von einer Gesellschafterin der OG verfasst, welche ebenfalls Regie führte. Der Film konnte bei diversen Festivals Nominierungen und Preise erzielen. Im Jahr 2018 wurde schließlich mit dem Vertrieb des Kinofilms begonnen. Im Streitjahr 2016 erzielte die OG einen Verlust, der auf die Produktions- und Herstellungskosten des Kinofilms zurückzuführen war. Im vorliegenden Fall war nun strittig, ob dieser Verlust unter das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs 2a EStG fällt.

Rechtliche Beurteilung

§ 2 Abs 2a EStG enthält ein Ausgleichs- und Vortragsverbot für bestimmte negative Einkünfte. Ein Anwendungsfall der Vorschrift ist die Erzielung von Verlusten aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern liegt.

Nach Ansicht des Finanzamts war § 2 Abs 2a EStG im gegenständlichen Fall anwendbar, da die Produktion eines Filmes an sich keinen wirtschaftlichen Wert schafft, sondern erst die anschließende Verwertung der Filmrechte. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise lag der Unternehmensschwerpunkt der OG daher nicht in der Herstellung des Films, sondern in dessen Verwertung im Rahmen von Lizenz- und Filmrechtvergaben.

Der VwGH folgte dieser Rechtsauffassung nicht. In seinen Ausführungen ging der Gerichtshof zunächst auf die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs 2a EStG ein. Ein Grund für die Einführung des Verlustausgleichsverbots war die Beseitigung von Verlustzuweisungsgesellschaften. Dabei handelte es sich um ein Steuersparmodell, bei dem die Verluste aus der Verwaltung von Immaterialgütern – in der Praxis häufig Filmrechte – an die Mitunternehmer weitergegeben wurden, damit diese die Verluste mit ihren positiven Einkünften verrechnen konnten. Im Lichte der historischen Interpretation sind Filmrechte daher zweifelsfrei vom Verlustausgleichsverbot in § 2 Abs 2a EStG umfasst.

Jedoch stellt der Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 2a EStG auf ein „Verwalten“ von unkörperlichen Wirtschaftsgütern ab. Ein solches lag nach Ansicht des VwGH im vorliegenden Fall nicht vor, da bei einem Filmproduzenten der Tätigkeitsschwerpunkt im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten zur Herstellung des Filmes besteht. Die anschließende Vermarktung der Filmrechte ist Ausfluss der schöpferischen Tätigkeit des Filmproduzenten und nicht dessen Haupttätigkeit.

Conclusio

Verluste aus der Verwaltung von Filmrechte unterliegen dem Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs 2a EStG. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Filmproduzenten liegt jedoch in der Schaffung von Filmrechten und nicht in deren Verwaltung. Verluste aus dieser Tätigkeit sind daher sowohl ausgleichs- als auch vortragsfähig.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29391 vom 16.07.2020