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Bei einem Widerruf der Bezugsberechtigung mit einem Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten ist für die materielle Wirksamkeit dieses Widerrufs die Verständigung des Versicherers nicht erforderlich. Diese dient vielmehr nur (mehr) dazu, den Versicherer vor einer mehrfachen Inanspruchnahme zu schützen. Lehnt der Versicherer nach der Verständigung vom Widerruf Zahlung ab, ist im Fall der Leistungsklage des angeblich Bezugsberechtigten dessen materielle Berechtigung zu prüfen, ohne dass es auf die formal vertragskonforme Verständigung von der Bezugsrechtsänderung ankäme.
Im vorliegenden Fall wurde der Widerruf der Bezugsberechtigung mit Abschluss des nachehelichen Aufteilungsvergleichs zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner geschiedenen Ehefrau (Klägerin) wirksam vereinbart, wovon der Versicherer allerdings erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers erfuhr. Im Hinblick auf die materiele Wirksamkeit des Widerrufs haben die Vorinstanzen das Klagebegehren im Ergebnis zutreffend abgewiesen.