News

Keine Anwendung des Art 16 DBA-Slowakei auf Bezüge eines Vorstandsmitglieds

Bearbeiter: Stefanie Gombotz

DBA Österreich-Slowakei

Abstract

Im Zuge einer EAS hat sich das BMF mit der konkreten steuerlichen Verteilungsnorm des DBA mit der Slowakei auseinandergesetzt. Die EAS-Auskunft 3431 behandelt die Frage, wie die Einkünfte aus einer Vorstandstätigkeit bei einer slowakischen AG einer in Österreich ansässigen Person abkommensrechtlich zu behandeln sind.

EAS 3431 vom 12. 4. 2021

Sachverhalt

Eine in Österreich nach § 26 Abs 1 BAO ansässige Person ist Dienstnehmer einer slowakischen AG. Zusätzlich schließt die Person mit der AG einen Bestellungsvertrag zum Vorstandsmitglied inklusive Vereinbarung einer Funktionsgebühr ab. Das BMF hat sich in weiterer Folge in der EAS mit der Einordnung dieser Funktionsgebühr befasst.

Anfragebeantwortung des BMF

Nach innerstaatlichem Recht ist für die Beurteilung der Besteuerungsgrundlage der ansässigen Person einerseits auf die Tätigkeit als Dienstnehmer und andererseits auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied abzustellen. Sind die beiden Tätigkeiten in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht getrennt voneinander, so erfolgt eine getrennte Beurteilung. Liegt eine solche objektive Trennbarkeit nicht vor und überschneiden sich die Tätigkeiten zumindest teilweise, so ist zu ermitteln, welche Tätigkeit als Haupttätigkeit und welche als Nebentätigkeit einzuordnen ist. Die Nebentätigkeit folgt in solch einem Fall dem Schicksal der Haupttätigkeit (vgl LStR 2002 961 f). Ist die Vorstandstätigkeit die Haupttätigkeit oder getrennt von der Dienstnehmertätigkeit zu beurteilen, so wird es sich innerstaatlich meist um Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG, sofern die Vorstandstätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird, oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG, sofern die Vorstandstätigkeit weisungsfrei ausgeübt wird, handeln. In der EAS ist diesbezüglich ausgeführt, dass in Ermangelung einer Beteiligung an der Gesellschaft eine Einordnung als selbständige Tätigkeit nach § 22 Z 2 EStG nicht erfolgen kann.

Strittiger gestaltet sich die Ermittlung der zutreffenden Verteilungsnorm des DBA-Slowakei. Die EAS führt aus, dass Art 16 DBA-Slowakei (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) nur insofern zur Anwendung kommt, als es sich bei der Vorstandstätigkeit nach slowakischem Gesellschaftsrecht um eine bloße Überwachungstätigkeit handelt, jedoch keine unmittelbaren Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben beinhaltet. Diese Ansicht entspricht lt BMF der österreichischen Rsp (vgl VwGH 31. 7. 1996, 91/13/0172) und der Finanzverwaltung (vgl EAS 168, EAS 1015, EAS 1633, EAS 2032, EAS 3355). Anzumerken ist an dieser Stelle die in der Literatur schon früh kritisierte mangelhafte Übersetzung des Begriffs des Art 16 OECD-MA „member of the board of directors“ als „Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen“, die den Begriffsumfang deutlich einschränkt (vgl uA Stefaner, Die Behandlung von Aufsichtsrats- und Verwaltungsrats­vergütungen nach Art 16 DBA-D und DBA-CH, SWI 2004, 68 (71 ff); Lang, Vergütung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern nach dem DBA Österreich-Deutschland, SWI 2015, 538 (538 f)). Nach dieser Ansicht sind Vorstandsmitglieder als „member of the board of directors“ anzusehen und deren Einkünfte unter Art 16 OECD-MA zu subsumieren.

Ist die Anwendung des Art 16 DBA-Slowakei aufgrund der slowakischen Rechtslage abzulehnen, so führt die EAS weiter aus, dass es für die Einordnung in die konkrete Verteilungsnorm nach Art 3 Abs 2 DBA-Slowakei auf die innerstaatliche steuerliche Beurteilung der Vorstandstätigkeit als gewerbliche oder nichtselbständige Tätigkeit ankommt. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wären sonach unter die Verteilungsnorm des Art 15 DBA-Slowakei zu subsumieren. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wären unter die Verteilungsnorm des Art 7 DBA-Slowakei zu subsumieren. Die Anwendbarkeit des Art 14 DBA-Slowakei wird ähnlich des innerstaatlichen Ausschlusses der Beurteilung als selbständige Tätigkeit in Ermangelung einer Beteiligung verneint.

Unklar scheint der letzte Absatz der EAS, der einen Qualifikationskonflikt in Aussicht stellt, sollten die Einkünfte aus der Vorstandstätigkeit aus slowakischer Sicht unter Art 16 DBA-Slowakei subsumiert werden, obgleich die EAS die Beurteilung eingangs von der slowakischen gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Vorstandstätigkeit abhängig macht.

Conclusio

Im Ergebnis lässt das BMF die konkrete Beurteilung des Sachverhalts in Ermangelung sachverhaltsrelevanter Informationen offen. In der vorliegenden EAS wird aber jedenfalls erneut die Ansicht der Finanzverwaltung zu Art 16 OECD-MA deutlich, wonach Einkünfte aus einer Vorstandstätigkeit in der Regel nicht unter diese Verteilungsnorm zu subsumieren sind. Abzuwarten bleibt, ob auch die slowakische Finanzverwaltung dieser engen Auslegung des Art 16 OECD-MA folgt, oder ein unter Umständen entstehender Qualifikationskonflikt ein Verständigungsverfahren notwendig macht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30966 vom 01.06.2021