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Keine Einkünftezurechnung an die Zweitbegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung aufgrund steuerlicher Intransparenz

Bearbeiter: Mario Riedl

BAO: § 24, 167

Abstract

Das BFG hatte erstens zu beurteilen, ob die Auslegung des im Verfahren vorgelegten Beistatuts der Familienstiftung zu einer Begünstigungsberechtigung der Zweitbegünstigten führt. Darüber hinaus war fraglich, ob die bloße Vermutung einer faktischen Einflussnahme tauglich ist, um daraus Schlussfolgerungen für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums iSd § 24 BAO abzuleiten.

BFG 26. 3. 2020, RV/5100852/2018

Sachverhalt

Mit dem Tod des Erstbegünstigen und damaligen Stifters einer liechtensteinischen Familienstiftung traten seine zwei Kinder je zur Hälfte als Zweitbegünstigte vollumfänglich in die Rechte ein. Das Beistatut der Stiftung sieht eine Begünstigung „am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös […] auf Lebenszeit ohne Einschränkung vor“. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die steuerliche Transparenz der Stiftung durch die Finanzverwaltung festgestellt, weswegen das gesamte Vermögen und die daraus resultierenden Erträge der Zweitbegünstigten (der Bf) anteilig zugerechnet wurden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung war die Bf nämlich eine sog Begünstigungsberechtigte, die gem des Beistatuts „ohne Einschränkung“ Zugriff auf das gesamte Stiftungsvermögen hatte. Somit stand ein rechtlich gesicherter Anspruch auf das Vermögen zu. Weiters gab es nach Auffassung der Finanzverwaltung zusätzliche Dokumente wie Beistatute, Reglements oder Mandatsverträge, die zwar nicht offengelegt wurden, die jedoch positive Gestaltungsrechte einräumten und damit eine faktische Einflussnahme ermöglichten. Daher bestand am Vermögen der Stiftung wirtschaftliches Eigentum iSd § 24 BAO. Gegen die Zurechnung des Vermögens und der Erträge erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde.

Entscheidung des BFG

Hinsichtlich der Stellung als Begünstigungsberechtigte befasste sich das BFG eingangs mit liechtensteinischem Recht. Gem Art 552 § 6 Abs 1 liechtensteinisches PRG ist begünstigungsberechtigt derjenige, der aufgrund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder des Reglements einen rechtlichen Anspruch auf einen Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgen hat. Das BFG analysierte weiters die liechtensteinische höchstgerichtliche Rsp des FL-OGH zum Begriff „Begünstigungsberechtigte“. In der vom BFG zitierten Entscheidung des FL-OGH vom 2. 8. 2011 (10 CG.2010.221) ging es um die Auslegung eines Reglements mit dem Wortlaut „Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen ist in vollem Umfang A“. Der FL-OGH kam zum Schluss, dass dieser Satz keine Begünstigungsberechtigung begründe, sondern dadurch bloß die Stellung als Erstbegünstigter am Kapital als auch den Erträgen der Privatstiftung festlegt wird. Ein Anspruch des Begünstigten auf Ausschüttung des Kapitals samt den Erträgen ist daraus nicht abzuleiten. Zudem kann nach Ansicht des FL-OGH nur jene Person begünstigungsberechtigt sein, deren Rechtsposition in den (Bei-)Statuten konkret bestimmt wurde sowie den Stiftungsorgangen hinsichtlich der Höhe der Bezugsberechtigung und der Fälligkeit des Zuwendungsanspruchs kein Ermessen zukommt. Eine solche konkrete Bestimmung konnte im vorgelegten Beistatut nicht erkannt werden. Das BFG übertrug die Erwägungen des FL-OGH auf den gegenständlichen Fall und sprach sich gegen die Qualifikation der Bf als Begünstigungsberechtigte aus.

Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine faktische Einflussnahme durch die Bf gegeben war und dadurch wirtschaftliches Eigentum iSd § 24 BAO am Vermögen und an den Erträgen der Stiftung bestand, teilte das BFG ebenfalls nicht. Wie das Gericht ausführte, war die Beweiswürdigung der Finanzverwaltung auf reine Vermutungen gestützt und wurde zumeist in keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Bf gebracht. Daher war es unzulässig, aus der Nichtvorlage von Stiftungsratsprotokollen oder sonstigen Unterlagen automatisch auf das Vorliegen eines (konkludenten) Mandatsvertrags zu schließen. Eine nachweisliche Einflussmöglichkeit seitens der Bf auf die Stiftung und deren Vermögen war demnach nicht gegeben.

Conclusio

Die Qualifikation einer (liechtensteinischen) Stiftung als transparent oder intransparent hat weitreichende steuerliche Folgen für die Begünstigten. Im vorliegenden Erkenntnis betonte das BFG die Notwendigkeit konkreter Bestimmungen eines Zuwendungsanspruchs in den (Bei-)Statuten, damit die Begünstigten als Begünstigungsberechtigte gelten. Die Stellung als Begünstigungsberechtigte ist daher in Fällen mit ähnlich formulierten (Bei-)Statuten wohl auszuschließen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29214 vom 09.06.2020