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Keine Verwechslungsgefahr zwischen „ZARA HOME“ und „AZRA HOME“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

MarkSchG: § 10

Im vorliegenden Fall ist die Identität der Waren bzw Dienstleistungen im Wesentlichen gegeben. Im Rahmen der Rsp hält sich jeodch die Auffassung des RekursG, dass sich die stärkeren Zeichenbestandteile „ZARA“ und „AZRA“ hinreichend deutlich unterscheiden würden, weil in bildlicher Hinsicht die Umstellung von zwei der vier Buchstaben stark ins Gewicht falle, in klanglicher Hinsicht besonders die Aufeinanderfolge von zwei Konsonanten in der angegriffenen Marke ungewöhnlich sei, und in begrifflicher Hinsicht der Umstand nicht signifikant wäre, dass es sich bei beiden auch um Vornamen handle.

Diese Aspekte werden nicht dadurch entkräftet, dass der gemeinsame schwache Markenbestandteil „HOME“ in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass alle Buchstaben ident wären oder sich sechs der acht an derselben Position befänden. Die Abfolge und Stellung der Konsonanten darf dabei nicht ausgeblendet werden: Gerade die Umstellung der ersten beiden Buchstaben und der Beginn mit einem Vokal statt einem Konsonant sowie die unmittelbare Aufeinanderfolge der beiden Konsonanten „Z“ und „R“ heben die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke in klanglicher wie bildlicher Weise deutlich ab; dies gilt auch dann, wenn man „HOME“ in die Betrachtung beider einbezieht. Der Revisionsrekurs legt nicht nachvollziehbar dar, wie der schwache Teil „HOME“ so deutlich zum Gesamteindruck der Zeichen beitragen sollte, dass die Abweichungen in den restlichen Bestandteilen nicht ausreichen würden, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen.

Dass beide Zeichen auch orientalisch anmutende weibliche Vornamen enthalten mögen, vermag diese Unterschiede nicht zu nivellieren, selbst wenn man – wie der Revisionsrekurs unter Hinweis auf das erste Buch Mose – die biblische Frau Abrahams, Sara, mit dem Markenbestandteil „ZARA“ in Verbindung bringen wollte, was aber dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht geläufig sein wird. Dass beide Marken an eine „weibliche Hand“ bei der Wohnungseinrichtung oder daran denken ließen, dass „weibliche Personen sich in einer wohnlich ausgestatteten Wohnung eben besonders wohlfühlen“, ist so weit hergeholt, dass daraus für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit nichts Konkretes abzuleiten ist. Das Rechtsmittel vermag nicht aufzuzeigen, warum ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der Verbraucher bei flüchtiger Wahrnehmung „AZRA HOME“ der Inhaberin der älteren Marke (oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) zuschreiben oder mit beiden Zeichen gleichermaßen in verwechslungsfähiger Weise Waren von nicht-skandinavischer Gemütlichkeit mit orientalischem Flair verbinden sollte.

OGH 20. 12. 2022, 4 Ob 183/22y

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33686 vom 20.02.2023