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Keine Wegzugsbesteuerung aufgrund des neuen DBA mit Argentinien

Bearbeiter: Stefanie Gombotz

DBA Österreich-Argentinien: Art 13 Abs 5

EStG 1988: § 27 Abs 3 und Abs 6, § 98 Abs 1 Z 5 lit e

Abstract

Im Zuge eines EAS setze sich das BMF im Detail mit Art 13 Abs 5 des neuen DBA Österreich-Argentinien auseinander. Die EAS-Auskunft 3434 behandelte die Frage, ob der Abschluss des neuen DBA das Besteuerungsrecht an Einkünften aus Kapitalvermögen dahingehend einschränkt, dass es eine österreichische Wegzugsbesteuerung auslöst. Das BMF kommt dabei zu dem Schluss, dass davon in einheitlicher Auslegung mit Argentinien zu Art 13 nicht auszugehen ist.

EAS 3434 vom 24. 1. 2022

Sachverhalt

Eine in Argentinien ansässige und in Österreich beschränkt steuerpflichtige Person hält Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft. Ist die steuerpflichtige Person während der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt, so fallen die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen unter die beschränkte Steuerpflicht. In einem solchen Fall wird die Besteuerung uA dadurch ausgelöst, dass gem § 27 Abs 3 iVm § 27 Abs 6 Z 1 EStG Umstände eintreten, welche das Besteuerungsrecht Österreichs auf die realisierte Wertsteigerung einschränken. Um einen solchen die Wegzugsbesteuerung auslösenden Umstand kann es sich auch bei Abschluss eines neuen DBA handeln (siehe EAS 3402; EStR 2000 Rz 2518). Unklar ist, ob es sich bei dem neuen DBA mit Argentinien um einen solchen Umstand handelt, welcher das Besteuerungsrecht Österreichs einschränkt und dadurch eine Wegzugsbesteuerung auslöst.

Anfragebeantwortung des BMF

Nach Kündigung des vorangegangenen DBA wurde das neue DBA mit Argentinien am 6. 12. 2019 abgeschlossen, ist aber bisher in Ermangelung der Ratifizierung durch Argentinien noch nicht in Kraft getreten. Unstrittig ist im vorliegenden Sachverhalt, dass die beschränkt steuerpflichtige Person bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs a Z 5 lit e EStG der Besteuerung der realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen unterliegt. Die Einschränkung dieses Besteuerungsrechts könnte aber uU zu einer sofortigen Steuerpflicht führen, um zu verhindern, dass Österreich das Besteuerungsrecht verliert (Wegzugsbesteuerung).

Gem Art 13 Abs 5 des neuen DBA mit Argentinien kommt dem Quellenstaat in mehreren Fällen ein Quellenbesteuerungsrecht für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zu. Veräußert daher die in Argentinien ansässige und in Österreich beschränkt steuerpflichtige Person ihre Gesellschaftsanteile an der österreichischen Kapitalgesellschaft nach Inkrafttreten des neuen DBA, so wird das Besteuerungsrecht Österreichs als Quellenstaat der Höhe nach auf max 15 % abhängig von der genauen Sachverhaltsgestaltung begrenzt. Dieser Umstand könnte demnach zur Auslösung einer Wegzugsbesteuerung führen. Bis zum Inkrafttreten des neuen DBA ist Österreich nicht in der Besteuerung der Veräußerungsgewinne des beschränkt Steuerpflichtigen beschränkt. Da durch das neue DBA die Quellensteuer max 15 % beträgt, führt dies zu einer quantitativen Einschränkung des Besteuerungsrechts.

Das BMF stellt jedoch in übereinstimmender Auslegung mit Argentinien klar, dass das neue DBA zu keiner Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs auf bereits vor dem Inkrafttreten des DBA entstandene Wertsteigerungen an Kapitalvermögen bewirkt. Diese Auslegung spiegelt sich auch in der österreichischen Bemerkung zu Art 13 OECD-MA wider (siehe Bemerkung zu Rz 3.1 OECD-MK zu Art 13). Die bis zum Inkrafttreten des DBA akkumulierten realisierten Wertsteigerungen unterliegen daher weiterhin der beschränkten Steuerpflicht gem § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG im Fall einer späteren Veräußerung.

Conclusio

Im vorliegenden EAS beurteilt das BMF die Behandlung von Einkünften aus Kapitalvermögen einer in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Person. Die Frage, ob der Abschluss des neuen DBA mit Argentinien für frühere Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen eine Wegzugsbesteuerung auslösen, verneint das BMF. Allgemeine Gültigkeit auch für andere DBA kann dieser Auslegung wohl noch keine beigemessen werden, da das BMF explizit die übereinstimmende Ansicht zur vorliegenden Frage mit Argentinien im EAS erwähnt und damit sicherstellt, dass die Besteuerung realisierter Wertsteigerungen trotz Neuabschluss des DBA bis zu dessen Wirksamkeitsbeginn nicht eingeschränkt ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32217 vom 15.03.2022