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Der Erstbekl ist Halter eines PKW, der bei der Zweitbekl haftpflichtversichert ist. Da der Erstbekl am Morgen den PKW nicht starten konnte, klemmte er einen Heizlüfter zwischen Motorhaube und Rahmen, um den Motor zu erwärmen. Er schaltete den (für diesen Zweck nicht geeigneten) Heizlüfter ein und ließ dann das das Fahrzeug unbeaufsichtigt stehen. Durch den Einsatz des Heizlüfters wurde ein Fahrzeugbrand initiiert und in der Folge wurden das Carport und die Fassade des Wohnhauses beschädigt, das bei der Kl feuerversichert ist.
Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hat das BerufungsG das Verhalten des Erstbekl als grob fahrlässig iSd § 61 VersVG qualifiziert. Anders als das ErstG gab das BerufungsG allerdings dem Klagebegehren nicht nur in Bezug auf den Erstbekl statt, sondern auch betr den zweitbekl Haftpflichtversicherer. Bei Zurückweisung der Revision der Bekl hält der OGH diesbezüglich ua fest, dass das Haus durch “Verwendung“ des PKW iSd § 2 Abs 1 KHVG beschädigt wurde und der vorliegende Fall damit – in unionsrechtskonformer Auslegung (vgl EuGH 20. 6. 2019, C-100/18 [Linea Directa], RdW 2019/484) – dem geschädigten Dritten gegenüber in den Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt. Ob sich der Unfall auch beim „Betrieb“ des Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG ereignete, muss hier nicht beantwortet werden.