News

Kfz-Haftpflichtversicherung: Nachhaftung und Subsidiarität

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KHVG: § 24

Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt gem § 24 Abs 2 KHVG in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gem § 61 Abs 4 KFG 1967 angezeigt hat. Nach § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG besteht die Leistungspflicht nicht, insoweit “ein anderer Haftpflichtversicherer“ zur Leistung verpflichtet ist. Diese Bestimmung ordnet eine gesetzliche Subsidiarität an: Die Haftung eines Versicherers nach § 24 Abs 1 KHVG Dritten gegenüber soll zu Lasten der normalen Leistungspflicht eines anderen Versicherers ausgeschlossen werden. Besteht daher eine solche Leistungspflicht eines Haftpflichtversicherers, kann dieser das frühere Versicherungsverhältnis nicht heranziehen, um den Haftungsausschluss nach § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG (“ein anderer“) zu erlangen.

Im vorliegenden Fall hatte die Kl das Versicherungsverhältnis mit der Halterin des Kfz per 2. 11. 2018 beendet. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 7. 11. 2018 (also in der dreimonatige Nachhaftungsfrist des § 24 Abs 2 KHVG).

Die Bekl stellte – unstrittig – am 8. 11. 2018 eine Versicherungsbestätigung (entsprechend § 61 Abs 1 und 1a KFG) mit dem „Gültigkeitsdatum“ 10. 9. 2018 für das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin aus, die am selben Tag in der zentralen Deckungsevidenz erfasst wurde. Gemäß § 20 Abs 1 KHVG bewirkt die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gem § 61 Abs 1 KFG die Übernahme einer vorläufigen Deckung.

Auch die vorläufige Deckungszusage lässt einen echten Versicherungsvertrag entstehen, der allerdings kraft seines provisorischen Charakters zunächst nicht langfristig ist. Zwischen einem Versicherungsvertrag und einem Rechtsverhältnis aufgrund einer Deckungszusage besteht kein materieller Unterschied.

Im Hinblick auf die vorläufige Deckungszusage der Bekl für die Zeit ab 10. 9. 2018 laut Versicherungsbestätigung, greift die Subsidiaritätsregel des § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG. Die Bekl ist als „anderer“ Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet und die Kl hat aus ihrer Nachhaftung keine Verpflichtung getroffen, Ansprüche Dritter zu decken.

OGH 26. 5. 2021, 7 Ob 96/21z

Entscheidung

Ein Rückgriff auf § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG für den Regressanspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zufolge § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG keine Doppelversicherung vorliegt, sondern die Nachhaftung der Kl gegenüber der Deckungspflicht der Bekl zurücktritt.

Die §§ 158c und 158f VersVG (betr Nachhaftung Dritten gegenüber samt anschließendem Forderungsübergang) sind gem § 24 Abs 5 KHVG auf die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht anzuwenden (aus Gründen der Rechtsklarheit; ErläutRV 1681 BlgNR 18. GP 14).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31211 vom 20.07.2021