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Kfz-Haftpflichtversicherung: Risikoausschluss „Schaden an der versicherten Sache“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind nach Art 8.2 AKHB 2015 ua Ersatzansprüche wegen Beschädigung des versicherten Fahrzeugs. Besteht zwischen dem versicherten Zugfahrzeug und dem (hier gemieteten) Anhänger eine Betriebseinheit, so wird auch der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer den Anhänger als Teil der Betriebseinheit und somit des versicherten Fahrzeugs nach Art 8.2 AKHB 2015 verstehen, Schäden am Anhänger als Schäden des versicherten Fahrzeugs ansehen und somit als ausgeschlossen erkennen.

OGH 20. 11. 2024, 7 Ob 174/24z

Entscheidung

Hinweis:

In seinen Entscheidungsgründen setzt sich der erk Senat ausführlich mit der insofern vergleichbaren deutschen Bedingungslage samt Rsp und Lehre dazu auseinander, deren Rechtsauffassung er teilt.

Die von der Revision herangezogene E 7 Ob 126/11x (= RdW 2012/574) war schon deshalb nicht einschlägig, weil dort eine gänzlich andere Bedingungslage zugrunde lag und die AKHB mit ihrem Art 8.2 sehr wohl einen entsprechenden Risikoausschluss vorsehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36334 vom 29.01.2025