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Kfz-Haftpflichtversicherung und Aufhebung der Kfz-Zulassung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KHVG: § 1, § 24

1. Für die Frage der Anwendbarkeit des KHVG stellt der Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG – soweit hier relevant – auf Fahrzeuge ab, die nach dem KFG 1967 zum Verkehr zugelassen sind. Nach § 44 Abs 1 lit c KFG ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn – wie hier – die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs 4b letzter Satz KFG). Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheids über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern (§ 44 Abs 4 KFG).

Die Gesamtwürdigung der Ergebnisse der einzelnen Auslegungsmethoden zeigt das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, weil der Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG zu eng gefasst ist, indem er nur auf zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge und damit das aufrechte Vorliegen einer Zulassung abstellt. Das KHVG ist jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn die Zulassung eines nach § 59 Abs 1 KFG versicherungspflichtigen Fahrzeugs gem § 44 Abs 1 lit c KFG aufgehoben wurde, im Unfallszeitpunkt (nach Aufhebung der Zulassung) am Fahrzeug aber noch die Kennzeichentafeln angebracht waren.

2. Die Leistungspflicht des (ursprünglichen) Haftpflichtversicherers nach § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG aus der dreimonatigen Nachhaftung gemäß § 24 Abs 2 KHVG besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist (gesetzliche Subsidiarität für den Fall, dass der andere Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer haftet). Dass (hier) das versicherte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des (neuen) Versicherungsvertrags über keine aufrechte Zulassung (mehr) verfügte, ändert nichts an dessen aufrechtem Bestand. Die zivilrechtliche Haftung des Versicherers ist nämlich nicht an die öffentlich-rechtliche Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr geknüpft.

OGH 21. 10. 2021, 2 Ob 101/21y

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32052 vom 07.02.2022