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Kfz-Kaskoversicherung: Versicherungsschutz bei Blitzschlag

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

Gemäß dem vorliegenden Art 1.1. iVm Art 2.10. AVBK 2014 ist das Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch unmittelbare Einwirkung bestimmter Naturgewalten versichert. Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten ist eine primäre Risikobeschreibung. Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist. Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist immer auch dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt. Führt dagegen das Naturereignis nur auf einem Umweg zu einem Sachschaden an versicherten Sachen, so haftet der Versicherer nur dann, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen, dass Entschädigung auch geleistet wird, wenn die Schäden Folgen des versicherten Risikos sind. Bei einem Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache maßgebend.

Im vorliegenden Fall bewirkte der Einschlag eines Blitzes in einen in der Nähe des Fahrzeugs befindlichen Verteilerkasten, an den das Fahrzeug nicht angeschlossen war, einen plötzlich anliegenden und hohen Potentialunterschied, wodurch das Karosseriesteuergerät, das Motorsteuergerät, die Lichtmaschine, die Batterie und diverse Sensoren des Fahrzeugs beschädigt wurden. Diese elektronischen Bauteile wurden sofort beschädigt, als der Potentialunterschied auftrat und dadurch Strom fließen konnte. Nicht korrekturbedürftig ist die Rechtsansicht des BerufungsG, dass die versicherte Sache sofort im Zeitpunkt der Einwirkung der Naturgewalt und nicht über einen Umweg beschädigt wurde, wurden die elektronischen Bauteile des Fahrzeugs doch sofort im Zeitpunkt des durch den Blitz verursachten Auftretens des Potentialunterschieds beschädigt, also durch den Spannungskegel des Blitzes. Es kam somit zum unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur E 7 Ob 76/13x (= RdW 2013/386), weil dort der Blitzschlag an der Elektrik des Hotels eine Überspannung auslöste, die sich über das an die Steckdose angeschlossene Batterie-Ladegerät auf das Fahrzeug übertrug und zum eingetretenen Schaden führte.

OGH 25. 5. 2022, 7 Ob 42/22k

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32793 vom 13.07.2022