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EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 6, § 16 Abs 1 Z 11
Verordnung des BMF über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen (Kilometergeldverordnung – KmGV)
BGBl II 2024/289, ausgegeben am 24. 10. 2024
Im Progressionsabgeltungsgesetz 2025, BGBl I 2024/144, wurde für betriebliche Einkünfte in § 4 Abs 4 Z 6 EStG und für außerbetriebliche Einkünfte – mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – in § 16 Abs 1 Z 11 EStG eine Regelung vorgesehen, nach der die pauschale Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen durch Verordnung näher geregelt werden kann. Nunmehr wurde die entsprechende Verordnung im BGBl kundgemacht:
§ 1. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat entsprechend den folgenden Bestimmungen durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen, das gem Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl 1955/133, in der jeweils geltenden Fassung, für Personen- und Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder vorgesehen ist (ab 2025: € 0,50).
§ 2. (1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.
(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
- | Datum, |
- | Kilometerstand, |
- | Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer, |
- | Ausgangs- und Zielpunkt sowie |
- | Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt. |
§ 3. Wird das Kilometergeld gem § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
- | AfA, |
- | Treibstoff und Öl, |
- | Service- und Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes, |
- | Zusatzausrüstungen, |
- | Steuern und Gebühren, |
- | Versicherungen, |
- | Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie |
- | Finanzierungskosten. |
§ 4. (1) Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gem § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gem § 1 ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
(2) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gem § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.
(3) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gem § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.
§ 5. (1) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gem § 16 Abs 1 Z 11 EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gem § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr.
(2) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gem § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr.
§ 6. Diese Verordnung ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden.