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EuGVVO 2012: Art 18
Gemäß Art 18 Abs 1 2. Fall VO (EU 1215/2012 (EuGVVO 2012) kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Diese Bestimmung regelt also auch die örtliche Zuständigkeit, sodass eine Ordination nicht erforderlich ist.
OGH 2. 7. 2021, 4 Nc 22/21d
Sachverhalt
Der in Österreich lebende Verbraucher klagt eine irische Unternehmerin auf Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Laut den AGB der Bekl könne er Ansprüche vor jedem Gericht im Land seines Hauptwohnsitzes klären. Damit sei zwar die internationale Zuständigkeit Österreichs, aber kein konkretes Gericht vereinbart worden, weshalb der Kl den vorliegenden Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 Abs 1 Z 3 JN erhob (Bestimmung eines Gerichts aus den sachlich zuständigen Gerichten als örtlich zuständig, wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist).
Der OGH wies den Ordinationsantrag ab (siehe Leitsatz) und hielt zusätzlich fest, dass die Regelung in den AGB den Verbrauchergerichtsstand gem Art 18 Abs 1 2. Fall EuGVVO 2012 schon nach ihrem Wortlaut nicht ausschließt, sondern dem Verbraucher iSd Art 19 Abs 2 EuGVVO 2012 weitere Klagemöglichkeiten einräumt.