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Knüpfung der COVID-19 Förderungen an das steuerliche Wohlverhalten

Bearbeiter: Birgit Blöchl

Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden

BGBl I Nr 2021/11, ausgegeben am 7. 1. 2021

Ausschluss von der Förderung

Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, müssen sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlverhalten haben.

Unternehmen, die sich steuerlich nicht wohlverhalten haben, sind von der Gewährung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen. Bereits erlangte Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.

Definition Förderung des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie

Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie sind Zuschüsse, die auf der Grundlage von § 2 Abs 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl I Nr 2014/51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 2020/12, geleistet werden.

Unter § 2 Abs 2 Z 7 iVm § 3b Abs 1 ABBAG-Gesetz fallen folgende iZm COVID-19 und dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen gebotene finanzielle Maßnahmen bzgl

-Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und
-Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten

zugunsten von Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

steuerliches Wohlverhalten

Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn

-beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,- im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
-das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,- vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 des KStG oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist, wobei steuerliches Wohlverhalten ebenfalls vorliegt, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder des § 10a KStG offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht € 500.000 übersteigt;
-das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, hat, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. 12. 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs 2 KStG erzielt. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
-über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist;
steuerliches Wohlverhalten liegt jedoch vor, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,- nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

Rückzahlungsverpflichtung

Die die Förderung gewährende Stelle hat eine ausgezahlte Forderung des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an ein Unternehmen vollständig zurückzufordern, wenn

-sich das Unternehmen nich steuerlich wohlverhalten hat,
-die Stelle, welche die Förderung gewährt hat, innerhalb von fünf Jahren ab dem Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) davon Kenntnis erlangt und wenn
-sich das nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.

Verzinsung

Die Verzinsung ergibt sich primär aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union. Findest sich dort keine Regelung, ist der zurückzuzahlende Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinssatz von viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

Inkrafttreten

Das Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. 1. 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. 12. 2020 in Kraft getreten ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30225 vom 08.01.2021