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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Statut der Landeshauptstadt Graz: § 100
Gemäß Art 118 Abs 4 B-VG (idgF BGBl I 2012/51) kann der zweistufige administrative Instanzenzug auf Gemeindeebene auch ausgeschlossen werden; die Zuständigkeit zum Ausschluss liegt dabei beim jeweils zuständigen Materiengesetzgeber.
Da die Angelegenheit der Kommunalsteuer (jedenfalls in der Steiermark) nur bundesgesetzlich geregelt ist und der Bundesgesetzgeber keine Regelungen bezüglich Ausschluss des zweistufigen gemeindeinternen Instanzenzugs getroffen hat, richtet sich der Instanzenzug (im Revisionsfall) nach § 100 Abs 1 Satz 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz idF LGBl 2014/77. Die (im Revisionsfall) erhobene „Beschwerde“ gegen einen Kommunalsteuerbescheid wäre daher als Berufung zu deuten gewesen und über diese Berufung hätte sodann der Gemeinderat zu entscheiden gehabt.
VwGH 31. 1. 2018, Ra 2016/15/0040
Entscheidung:
Berufung an Gemeinderat
§ 100 Abs 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz (idgF LGBl 2014/77) lautet: „(1) In den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind ... Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt ausgeschlossen. In jenen bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.“
Nach Art 118 Abs 4 B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug. Dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden, wobei dies - nach der Rsp des VfGH - klar und unmissverständlich zu erfolgen hat. Wenn § 100 Abs 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz danach differenziert, ob es sich um eine landesgesetzlich oder um eine bundesgesetzlich geregelte Angelegenheit handelt, so bezieht sich diese Differenzierung darauf, welcher Gesetzgeber tatsächlich die entsprechende Angelegenheit geregelt hat. Da die Angelegenheit der Kommunalsteuer (jedenfalls in der Steiermark: nur) bundesgesetzlich geregelt ist, richtet sich der Instanzenzug nach § 100 Abs 1 Satz 2 des Statuts. Über Berufungen hat daher der Gemeinderat zu entscheiden.
Die von der mitbeteiligten Partei erhobene „Beschwerde“ war - wie im Ergebnis vom LVwG vorgenommen - als Berufung zu deuten (vgl zur Interpretation von Parteierklärungen Ritz, BAO6, § 85 Tz 1). Über die Berufung hätte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz zu entscheiden gehabt. Eine Berufungsvorentscheidung hatte in diesem Fall ebenso zu unterbleiben wie eine Beschwerdevorentscheidung; auch ist ein Vorlageantrag unzulässig (§ 288 Abs 3 BAO).
Das Vorgehen des LVwG, den unzulässigen Vorlageantrag (nicht die Beschwerde oder Berufung) zurückzuweisen und die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, ist nicht zu beanstanden.