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DBA Großbritannien: Art 10
Der nachfolgende Erlass gibt den Inhalt einer zwischen Österreich und Großbritannien auf Basis von Art 23 Abs 3 des DBA-Großbritannien, BGBl III 2019/32, abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung betreffend die Quellensteuerentlastung in Österreich iZm Dividenden, die von in Großbritannien ansässigen Gesellschaften bezogen werden, wieder.
BMF 9. 9. 2020, 2020-0.573.510, BMF-AV Nr 133/2020
Im Rahmen eines nach Art 23 Abs 3 DBA-Großbritannien, BGBl III 2019/32, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit Großbritannien für Zwecke der Quellensteuerentlastung in Österreich iZm Dividenden, die von in Großbritannien ansässigen Gesellschaften bezogen werden, folgendes Einvernehmen erzielt.
Mit dieser Konsultationsvereinbarung soll vor dem Hintergrund des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union die Anwendung ähnlicher Verwaltungsvorschriften, wie sie die Mutter-Tochter-RL (RL 2011/96/EU des Rates vom 30. 11. 2011) vorsieht, sichergestellt werden.
„1. Das nachstehende Verfahren findet Anwendung zur Geltendmachung einer Entlastung an der Quelle von der österreichischen Abzugsteuer auf Dividenden gem Art 10 Abs 2 lit b (i) des Abkommens, die von im Vereinigten Königreich iSd Art 4 des Abkommens ansässigen Gesellschaften gestellt werden.
2. Eine in Österreich ansässige Gesellschaft, die an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft Dividenden ausschüttet, welche nach österreichischem innerstaatlichen Recht (§ 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG iVm § 93 Abs 2 Z 1 EStG) zwar der österreichischen Abzugsteuer unterliegen, jedoch gem Art 10 Abs 2 lit b (i) des Abkommens von dieser Abzugsteuer entlastet werden, hat für Zwecke der Entlastung an der Quelle die im österreichischen innerstaatlichen Recht und in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Verfahren einzuhalten. Zu diesem Zweck ist das für die Quellensteuerentlastung bei juristischen Personen vorgesehene österreichische Formular zu verwenden (siehe Formular ZS-QU2 in Anhang I). Zusätzlich zu den allgemeinen Informationen über den Einkünfteempfänger und die bezogenen Einkünfte beinhaltet das Formular:
a) | eine Erklärung des Einkünfteempfängers, mit der bestätigt wird, dass der Empfänger eine betriebliche Betätigung ausübt, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht, dass der Empfänger eigene Arbeitnehmer beschäftigt und dass der Empfänger zur Betriebsausübung über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt; und |
b) | eine Bestätigung, dass der Einkünfteempfänger im Vereinigten Königreich ansässig ist. Zu diesem Zweck füllt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs (Her Majesty's Revenue and Customs/HMRC) Abschnitt IV des Formulars ZS-QU2 aus. |
3. Wenn der Einkünfteempfänger nicht alle der unter Absatz 2 angeführten Kriterien erfüllt, ist die ausschüttende Gesellschaft verpflichtet, die Abzugsteuer auf Dividenden einzubehalten und diesen Betrag an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dessen ungeachtet kann eine Rückzahlung der Abzugsteuer beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, wenn der Einkünfteempfänger Anspruch auf die Abkommensvergünstigungen hat und deshalb nachweisen kann, dass alle Voraussetzungen für eine Abkommensvergünstigung erfüllt sind.
4. Ungeachtet des Absatzes 3 dieser Vereinbarung kann das Quellensteuerentlastungsverfahren angewendet werden, wenn der Empfänger der Dividenden, der selbst nicht alle der unter Absatz 2 a) dieser Vereinbarung angeführten Voraussetzungen erfüllt, unmittelbar und zur Gänze einer Gesellschaft (jedoch keiner Personengesellschaft) gehört, die im Vereinigten Königreich ansässig ist und alle die in Absatz 2 a) angeführten Voraussetzungen erfüllt, und dies von HMRC bestätigt wird. Ein Entwurf für eine solche Bestätigung ist dieser Vereinbarung angeschlossen (Anhang II). Darüber hinaus sind Ansässigkeitsbescheinigungen des Empfängers der Dividenden und seiner Muttergesellschaft erforderlich, wobei das für das Quellensteuerentlastungsverfahren vorgesehene österreichische Formular (ZS-QU2) zu verwenden ist.
5. Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Österreichs diese Vereinbarung unterzeichnet haben, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, und findet Anwendung, solange das Abkommen in Kraft bleibt. Wenn eine zuständige Behörde wünscht, diese Vereinbarung zu kündigen, erfolgt die Kündigung durch eine schriftliche Mitteilung an die andere zuständige Behörde. Diese Vereinbarung endet ein Kalendermonat nach Erhalt dieser Mitteilung.“
Die Konsultationsvereinbarung gilt ab 2. 9. 2020.
Den Volltext des Erlasses finden Sie unter Eingabe obiger GZ in der FinDok.