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Erlass des BMF vom 15. 11. 2022, 2022-0.812.135
Der vorliegende Erlass regelt die organisatorische Umsetzung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes durch die Abgabenbehörden des Bundes im abgabenrechtlichen Bereich sowie durch das Amt für Betrugsbekämpfung bzw durch das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sofern die Bestimmungen des FinStrG vollzogen werden.
Das Kontenregister ist eine Datenbank. Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher, Wertpapier-Depots, Konten im Kreditgeschäft und Zahlungskonten aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut sowie Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern aufgelistet. Als Suchbegriffe sind nur konkrete Personen/Unternehmen oder Konten zulässig. Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst.
Mit den in diesem Erlass verfügten Standards wird sichergestellt, dass nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
- | die praktische Durchführung der Kontenregisterabfrage und Konteneinschau entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers erfolgt; |
- | die im Kontenregister vorhandenen Informationen iSd Gleichmäßigkeit der Besteuerung verwendet werden; |
- | anlassbezogen von der Einsicht in das Kontenregister Gebrauch gemacht wird; |
- | willkürliche Entscheidungen über die Einsicht in das Kontenregister verhindert werden; |
- | alle Abgabepflichtigen, die den gleichen Verfahren unterliegen, objektiv gleichbehandelt werden; |
- | nicht der Eindruck eines Misstrauens im Einzelfall entsteht und dadurch das Prüfungsklima belastet wird. |
Der Erlass ersetzt jenen vom 19. 7. 2021, 2021-0.509.787.
Den Volltext des Erlasses finden Sie unter Eingabe obiger GZ in der FinDok.