News

Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Zusammenfassung der Richtlinien zur Normverbrauchsabgabe, motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer

RL des BMF vom 1. 7. 2021, 2021-0.410.665, BMF-AV Nr 89/2021

Die nunmehr kundgemachten Richtlinien zur Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer und zur motorbezogenen Versicherungssteuer bzw Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (KfzBStR 2021) stellen einen Auslegungsbehelf zum NoVAG 1991, zum KfzStG 1992 sowie zum VersStG 1953 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.

Die KfzBStR 2021 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des geltenden Normverbrauchsabgabegesetzes, Kraftfahrzeugsteuergesetzes und Versicherungssteuergesetzes durch die Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie enthalten außerdem Regelungen, wie zur Verwaltungsvereinfachung in bestimmten Fällen zu verfahren ist.

Die KfzBStR 2021 sind in Abschnitte gegliedert:

A.Allgemeine Definitionen und übergreifende Themen
B.NoVAG 1991
C.KfzStG 1992
D.VersStG 1953
E.Anhang

Die KfzBStR 2021 sind ab 1. 7. 2021 anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Fälle sind die KfzBStR 2021 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen Gültigkeit haben. Die KfzBStR 2021 sind als Zusammenfassung der geltenden Kraftfahrzeugbesteuerung und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Mit Ablauf des 30. 6. 2021 treten hingegen außer Kraft:

• MVSKR (Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer)

• NoVAR (= NoVA-Richtlinien 2008)

Den Volltext finden Sie unter Eingabe obiger GZ in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31112 vom 30.06.2021