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Krankenzusatzversicherung: Begrenzung für Vorschäden?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

Nach der Bedingungslage zum vorliegenden Krankenzusatzversicherungsvertrag ist die Bekl für medizinisch notwendige Heilbehandlungen deckungspflichtig, die “Unfallfolgen“ sind, also für Behandlungen von Zuständen, die durch einen Unfall verursacht wurden. Auf Vorschäden wird in der Bedingungslage in keiner Weise Bezug genommen; sie unterscheidet sich damit von üblichen Klauseln in der Unfallversicherung, mit denen eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vorgesehen ist, als eine Versicherungsleistung nur für die Folgen zu erbringen ist, die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufen wurden, für die also der Unfall (allein) kausal ist.

Der Kl war nach den Feststellungen bis zum Unfall (Sturz) beschwerdefrei und erlitt durch seinen Sturz eine Knieverletzung, die die Gonarthrose aktivierte, zu Schmerzzuständen führte und letztlich die umgehende Einsetzung eines künstlichen Kniegelenks in der konkreten Situation notwendig machte. Ohne den Unfall wäre dies erst mittel- bis langfristig erforderlich geworden. Damit steht der Unfall als eine Ursache für das Einsetzen der Prothese zu diesem Zeitpunkt fest.

Will der Versicherer eine sachliche Beschränkung seiner Deckungszusage für Vorschäden zur Anwendung bringen, muss er diese ausdrücklich vereinbaren. Unterlässt er dies, kommt es darauf an, ob die Beschränkung der Deckungszusage für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer dennoch aus dem Gesamtzusammenhang klar erkennbar ist, was hier nicht der Fall ist. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer fasst die uneingeschränkte Deckungszusage so auf, dass die Heilbehandlung als Folge eines Unfalls notwendig werden muss, also der Unfall zumindest auch kausal dafür war. Damit scheidet eine Begrenzung des Versicherungsschutzes bei allfälligen Vorschäden aus.

Da die Schmerzen im Knie des Kl durch den Sturz, dh einen Unfall, aktiviert wurden und nur dadurch die Knieoperation zu diesem Zeitpunkt notwendig wurde, ist die Bekl zur Deckung verpflichtet.

OGH 24. 3. 2021, 7 Ob 3/21y

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30945 vom 28.05.2021