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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Mit seiner Unterlassungsklage wehrt sich der Kl gegen die inkriminierte Äußerung, wonach er (im Ergebnis) als Whistleblower (also als Arbeitnehmer bzw aktives oder ehemaliges Mitglied einer Organisation) für eine anonyme Strafanzeige („Sachverhaltsdarstellung“) an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft verantwortlich sei. Aufgrund der drohenden Nachteile für den Kl haben die Vorinstanzen hier im Ergebnis zutreffend die Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Äußerung gem § 1330 Abs 2 ABGB bejaht und die beantragte einstweilige Verfügung erlassen:
Für die Erfüllung des § 1330 Abs 2 ABGB reicht nach stRsp eine Kreditschädigungseignung, also auch eine Gefährdung, die nur mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann. Daher spielt es im vorliegenden Fall keine Rolle, dass die (anonyme) Strafanzeige einen Fall betraf, der ganz massiv das öffentliche Interesse betrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass nach einem Verständnis eines maßgeblichen Teils des von der Äußerung angesprochenen Publikums davon auszugehen ist, dass das Verfassen der anonymen Anzeige auch negativ verstanden wird. Dieser Teil des angesprochenen Publikums muss keineswegs mehr als 50 % ausmachen.
In der Lit wird darauf hingewiesen, dass Whistleblower sich der Tatsache bewusst sein sollten, dass ihre Meldung im Unternehmen als Angriff interpretiert werden und somit zu Antipathien seitens des Arbeitgebers führen könne. Aufgrund dessen sollten persönliche Konsequenzen mit Vertrauenspersonen besprochen werden, um festzustellen, ob diese zumutbar sind. Außerdem müsse man abwägen, wie hoch das Risiko einer Entlassung im Falle einer Meldung sei und wie dadurch der berufliche Werdegang langfristig beeinflusst werden könnte. In der Praxis bewahrheiteten sich immer wieder die Befürchtungen, dass Whistleblowing den Job kosten könne.
Hinweis:
Hinsichtlich der angesprochenen Lit zitiert der OGH hier Teichmann/Falker, Die Förderung von Whistleblowing aus der Perspektive des Aufsichtsrats, Aufsichtsrat aktuell 2019, H 6, 16.
Auch nach Geiblinger werde - so der OGH – nicht nur hinter vorgehaltener Hand im Bezug auf Whistleblower oft von „Denunziantentum“ gemunkelt. Wer Fehler in den eigenen Reihen aufzeige, werde als „Nestbeschmutzer“ oder gar „Verräter“ gebrandmarkt und riskiere alles: Job, Reputation, im schlimmsten Fall sogar Familie- und Freundeskreis (Geiblinger, Whistleblower zeigen Zivilcourage! Reden ist Silber – ist Schweigen Gold? CFO aktuell 2015, 118).