Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ÖStZ erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Verordnung des BMF zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungsverordnung – KryptowährungsVO)
BGBl II 2022/455, ausgegeben am 13. 12. 2022
Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I (BGBl I 2022/10) wurde der Tatbestand für die Besteuerung von Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Zudem wurden die Einkünfte aus Kryptowährungen auch in die Kapitalertragsteuer miteinbezogen. Zur praktischen Durchsetzbarkeit der Abzugsteuer regelt § 93 Abs 4a EStG 1988, wie der Abzugsverpflichtete im Fall von nicht bekannten – für den Steuerabzug relevanten – Steuerdaten (insbesondere Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten) vorzugehen hat. Dabei wurde dem Abzugsverpflichteten eine weitreichende Möglichkeit eingeräumt, vom Steuerpflichtigen bekanntgegebene Informationen zu übernehmen, soweit keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Um für diese Datenbekanntgabe eine Vorgehensweise festzulegen, enthält § 93 Abs 4a Z 1 EStG 1988 eine Verordnungsermächtigung.
Diese Verordnung soll nun auf Grundlage von § 93 Abs 4a Z 1 EStG 1988 nähere Vorgaben zur Form der Angabe der Steuerdaten durch die Steuerpflichtigen an den Abzugsverpflichteten vorsehen, die notwendigen Überprüfungshandlungen für den Abzugsverpflichteten näher bestimmen, sowie weitere Klarstellungen und Vereinfachungen bei der praktischen Umsetzung der Besteuerung enthalten. Ebenso soll von der Möglichkeit zur Einführung eines gleitenden Durchschnittspreises Gebrauch gemacht werden. Die Verordnung soll nicht nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Regelungen vorsehen, sondern auch für die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung.
Diese Verordnung tritt am 1. 1. 2023 in Kraft.