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KStR-Wartungserlass 2021

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Durch diesen Erlass erfolgt die Anpassung der KStR 2013 insb aufgrund der Änderungen durch das/die

-WGG-Novelle 2015, BGBl I 2015/157
-WGG-Novelle 2019, BGBl I 2019/85
-MiFiGG 2017, BGBl I 2017/106, Rechtsnews 23938
-StRefG 2020, BGBl I 2019/103
-FORG, BGBl I 2019/104
-KonStG 2020, BGBl I 2020/96
-Verordnung des BMF zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018, COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl II 2020/405, Rechtsnews 29684
-COVID-19-StMG, BGBl I 2021/3
-Verordnung des BMF zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA sowie des Gruppen-EBITDA (EBITDA-Ermittlungs-VO), BGBl II 2021/390, Rechtsnews 31448

BMF 5. 11. 2021, 2021-0.768.485, BMF-AV Nr 156/2021

Insbesondere wird durch den Wartungserlass die geänderte Rechtslage eingearbeitet und es erfolgt eine laufende Wartung:


Abschnitt bzw RandzahlInhalt
Rz 94 f, Rz 127, Rz 400, Rz 424 ff, Rz 1425 KStRDer durch das COVID-19-StMG neu geregelte § 7 Abs 3 KStG 1988 sieht nunmehr eine Gewinnermittlungspflicht nach § 5 Abs 1 EStG 1988 für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts bei Rechnungslegungspflicht und Umsätzen von mehr als € 700.000,- vor (umsatzabhängige Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG 1988).
Abschnitt 2.10
Rz 210 ff KStR
Die Ausführungen zu gemeinnützigen Bauvereinigungen werden aktualisiert und Novellierungen des Wohnungsgemeinnützigkeits­gesetzes (WGG) eingearbeitet.
Abschnitt 2.14
Rz 291 ff KStR
Das mit dem MiFiGG 2017 eingeführte, durch das StRefG 2020 ergänzte und von der Europäischen Kommission nach Maßgabe der beihilfen­rechtlichen Leitlinien 2014 genehmigte Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gem § 6b KStG 1988 wird eingearbeitet.
Abschnitt 4.5.
Rz 475aa ff KStR
Die - zeitlich befristet - mit dem KonStG 2020 iVm der COVID-19-Verlustberücksichtigungs­verordnung geschaffenen Möglichkeiten eines Verlustrücktrages und einer vorgezogenen Verlustberücksichtigung durch die Bildung einer COVID-19-Rücklage werden im Hinblick auf dabei zu berücksichtigende Besonderheiten für Körperschaften im Allgemeinen und Unternehmensgruppen im Besonderen eingearbeitet.
Rz 1248aw KStRDie mit dem COVID-19-StMG in Erweiterung der Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a Abs 11 KStG 1988 eingeführte und von der EU-Arbeitsgruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) empfohlene Abwehrmaßnahme im Hinblick auf nicht kooperative Länder wird eingearbeitet.
Darüber hinaus wird in dieser Rz klargestellt, dass bei der Ermittlung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen beherrschten Körperschaft gem § 10a Abs 3 KStG 1988 für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung im Wege einer richtlinienkonformen Interpretation Betriebsstätten, die im Ansässigkeitsstaat der ausländischen Körperschaft steuerbefreit sind (insbesondere aufgrund einer DBA-Freistellungsverpflichtung), weder bei der Ermittlung des Einkommens noch der anzusetzenden ausländischen Steuern zu berücksichtigen sind.
Abschnitt 22
Rz 1309aa ff KStR
Die in Umsetzung der ATAD mit dem COVID-19-StMG eingeführte Zinsschranke gem § 12a KStG 1988 sowie die damit im Zusammenhang stehende Verordnung des BMF zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA sowie des Gruppen-EBITDA (EBITDA-Ermittlungs-VO) werden eingearbeitet.
Abschnitt 23
Rz 1309ga ff KStR
Die in Umsetzung der ATAD mit dem StRefG 2020 eingeführte Sonderregelung für hybride Gestaltungen gem § 14 KStG 1988 wird eingearbeitet.
Rz 1348 bis Rz 1349e KStRDie mit dem COVID-19-StMG erfolgte steuerliche Anerkennung pauschaler Forderungswertberichtigungen (§ 6 Z 2 lit a EStG 1988 idF COVID-19-StMG) sowie pauschaler Rückstellungsbildungen (§ 9 Abs 3 EStG 1988 idF COVID-19-StMG) sowie die damit im Zusammenhang stehende Auflösung einer Zuschreibungsrücklage für Kreditinstitute (§ 124b Z 270 lit c EStG 1988) werden eingearbeitet.
Rz 50, Rz 52 ff, Rz 88, Rz 174, Rz 1159 KStRAufgrund des Entfalls der Grundsatz­gesetzgebungskompetenz des Bundes in Angelegenheiten der Bodenreform durch das BGBl I 2019/14 wurden mit dem StRefG 2020 die Verweise auf Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG bzw auf § 6 Abs 2 des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatz­gesetzes aus dem KStG 1988 gestrichen.
Rz 98a, Rz 1506a KStREs werden die Vergütungssätze für Ordensangehörige aktualisiert.
Rz 606 KStREs wird die Rsp des VwGH eingearbeitet, wonach eine verdeckte Ausschüttung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, wahlweise auch als Einlagenrückzahlung gem § 4 Abs 12 EStG 1988 behandelt werden kann (vgl VwGH 5. 2. 2021, Ro 2019/13/0027, ÖStZB 2021/142).
Rz 638 KStREs wird die Rsp des VwGH zur Vermietung von Luxusimmobilien einer Körperschaft an den Anteilsinhaber berücksichtigt, wonach eine der außerbetrieblichen Sphäre der Körperschaft zuzuordnende Immobilie hinsichtlich der laufenden Besteuerung der Körperschaft steuerneutrales Vermögen darstellt (VwGH 7. 12. 2020, Ra 2020/15/0004, ÖStZB 2021/99; VwGH 7. 12. 2020, Ra 2020/15/0067, ÖStZB 2021/100).
Rz 695, Rz 730, Rz 784, Rz 812, Rz 855 KStREs wird die jüngere Rsp des VwGH eingearbeitet, nach der idR nicht erst der Verzicht der Gesellschaft auf eine Rückforderung, sondern bereits die Zuwendung des Vorteils an den Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund eines deliktischen Verhaltens des Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Ausschüttung bewirkt (VwGH 28. 5. 2015, Ro 2014/15/0046, ÖStZB 2015/175; VwGH 1. 6. 2017, Ra 2016/15/0059, ÖStZB 2017/338).
Rz 1058a KStREs wird die Rsp des VwGH zu § 9 Abs 5 dritter Satz KStG 1988 eingearbeitet, wonach bei Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine andere Körperschaft eine finanzielle Verbindung durch die übernehmende Körperschaft frühestens mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages begründet werden kann (VwGH 15. 5. 2019, Ra 2018/13/0029, ÖStZB 2019/139).
Rz 1108 KStREs erfolgt eine Klarstellung im Hinblick auf die symmetrische Behandlung von Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen in der Unternehmensgruppe.
Rz 1127, Rz 1266af KStREs wird die Rsp des VwGH zum "Konzernerwerb" berücksichtigt, wonach ein Erwerb von einer konzernzugehörigen Körperschaft dann vorliegt, wenn zum Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung an der inländischen Zielgesellschaft bereits ein Konzernverhältnis zwischen veräußernder und erwerbender Gesellschaft bestand oder Käufer und Verkäufer zu diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar von demselben Gesellschafter beherrscht wurden (VwGH 6. 7. 2020, Ro 2019/13/0018, ÖStZB 2020/185).
Rz 1301 KStREs wird die VwGH-Rechtsprechung zur Bilanzberichtigung iZm Teilwertabschreibungen berücksichtigt, wonach im Falle einer im "Wurzeljahr" zu Un­recht vorgenommenen Teilwertabschreibung die Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung, ob die Folgesiebentel zu berücksichtigen sind, jeweils eigenständig und unabhängig vom "Wurzeljahr" vorzunehmen ist (VwGH 27. 6. 2019, Ra 2018/15/0040, ÖStZB 2019/164).
Rz 1307, Rz 1308, Rz 1309 KStREs werden Klarstellungen zum Anwendungsbereich des Abzugsverbots von einlagenbedingten Teilwertabschreibungen gem § 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988 im Hinblick auf von Privatstiftungen geleistete Einlagen sowie generell zum "wirtschaftlichen Zusammenhang" zwischen Einlage und Ansatz des niedrigeren Teilwertes aufgenommen.
Rz 1506 KStREs wird Rsp des VwGH zu Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts eingearbeitet (VwGH 28. 5. 2019, Ro 2017/15/0040, ÖStZB 2019/148; VwGH 10. 9. 2020, Ro 2020/15/0016, ÖStZB 2020/192).

Den Volltext finden Sie unter Eingabe obiger GZ in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31698 vom 15.11.2021