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Bei Beauftragung eines Steuerberaters im Einzelfall mit der Erstattung eines steuerlichen Gutachtens, Erteilung einer Rechtsauskunft oder Erstellung einer Bilanz oder Steuererklärung, liegt ein Werkvertrag vor. Übernimmt er jedoch die laufende Betreuung und Beratung des Klienten in Steuerangelegenheiten, liegt ein Dauerschuldverhältnis mit Elementen eines Dienstvertrags und einer Geschäftsbesorgung vor.
Im vorliegenden Fall hat die Bekl das kl Wirtschafts- und Steuerberatungsunternehmen mit Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2018/2019 beauftragt, sowie mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten, insb der Lohnverrechnung. Insoweit liegt unzweifelhaft ein Dauerauftrag iS einer laufenden Betreuung vor, die die Kl zu Dienstleistungen verpflichtete. Davon zu unterscheiden sind die allenfalls im Einzelfall in Auftrag gegebenen Steuererklärungen oder die Erstellung einer Bilanz, die Werke sind.
Nach Kündigung des Auftragsverhältnisses durch die Bekl zum 31. 10. 2020 begehrt die Kl – soweit hier relevant – ua unter Berufung auf Pkt 9. Abs 4 AAB 2018 (Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe) Honorar für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019/2020, den sie bis zum Ablauf der Beendigungsfrist erstellen hätte können.
Gem Pkt 9. Abs 4 AAB 2018 sind nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrages grds „nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer noch fertigzustellen“ , deren vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grds) möglich ist („verbleibender Auftragsstand“). Bereits die Formulierung „verbleibender Auftragsstand“ macht deutlich, dass es sich um einzelne Werke handeln muss, zu deren Herstellung der Auftrag bereits vor Beendigung des Vertragsverhältnisses erteilt worden sein musste. Dass die Kl bei Abschluss des Vertrags nicht nur zur Erstellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2018/2019, sondern vorweg auch mit der Herstellung der künftigen Jahresabschlüsse (hier: für das Geschäftsjahr 2019/2020) beauftragt worden wäre, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Ob die Bekl einen solchen Auftrag überhaupt erteilt hat, kann aber letztlich dahin stehen:
Den „verbleibenden Auftragsstand“, aus dem dann allenfalls ein Honoraranspruch abgeleitet werden kann, bilden nach dem klaren Wortlaut des Pkt 9. Abs 4 ABB 2018 nur Werke, die innerhalb der Kündigungsfrist fertiggestellt werden können. Die Formulierung, dass „einzelne Werke [...] fertigzustellen [...]“ sind, setzt begrifflich voraus, dass die Herstellung eines Werks im Zeitpunkt der Auflösungserklärung bereits begonnen war. Damit ist zum Nachteil der Kl als Verwenderin der AAB davon auszugehen, dass all das nicht zum „verbleibenden Auftragsstand“ gehört, was in seiner Herstellung im Zeitpunkt der Beendigungserklärung noch nicht begonnen war. Da die Kl bei Erklärung der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Erstellung des „Werks“ Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019/2020 noch nicht begonnen hatte, lag zu diesem Zeitpunkt noch kein „fertigzustellendes Werk“ und damit auch kein „verbleibender Auftragsstand“ vor.