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Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers bei sog Drittanstellung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GmbHG: § 19

UGB: § 125, § 126, § 161, § 170

Zur Wahrung des Entlohnungsanspruchs des Geschäftsführers gegenüber der KG wird in der Praxis – wie auch hier – häufig das zulässige Modell der Drittanstellung des GmbH-Geschäftsführers gewählt: Der Kl schloss mit der beklagten GmbH & Co KG einen „Geschäftsführer-Dienstvertrag“, mit dem er zum Geschäftsführer der GmbH berufen wurde, die als Komplementärin die GmbH & Co KG vertritt.

Strittig ist hier, ob das Dienstverhältnis des Kl zur GmbH & Co KG durch den Gesellschafterausschuss der Komplementär-GmbH aufgelöst werden konnte (oder die Auflösung durch die Komplementär-GmbH - vertreten durch deren verbliebene weitere Geschäftsführer - als organschaftliche Vertreterin der Dienstgeberin GmbH & Co KG hätte erfolgen müssen). Aufgrund seiner Annexkompetenz ist der Gesellschafterausschuss einer GmbH zur Auflösung des Dienstverhältnisses des Geschäftsführer bei der GmbH selbst berechtigt. Ebenso ist anzuerkennen, dass er zur Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags berechtigt ist, wenn der GmbH-Geschäftsführers bei der GmbH & Co KG angestellt ist.

OGH 18. 12. 2020, 8 ObA 80/19a

Entscheidung

Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lit kommt der OGH zu dem Schluss, dass nach dem Meinungsstand eine subsidiäre Kompetenz der Gesellschafter der Komplementärin zur Kündigung des Drittanstellungsvertrags ihres Geschäftsführers mit der KG dann unbestritten ist, wenn keine weiteren Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl vorhanden sind.

Die in der Lit immer wieder genannten Gründe, aus denen die Bestellung und (direkte) Anstellung von Geschäftsführern den Gesellschaftern der GmbH zugewiesen ist, insb die Vermeidung von Interessenkonflikten, schlägt in gleicher Weise auch auf das Verhältnis zur KG durch. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist die GmbH von Begründung und Beendigung sowie Bedingungen eines Geschäftsführerdienstvertrags zur KG wirtschaftlich unmittelbar betroffen.

Wesentlich für die Annexkompetenz spricht nach Ansicht des OGH auch, dass die Gesellschafter als oberstes Organ der GmbH immer durch (zulässige) Weisungen an die Geschäftsführer unmittelbar in die Gesellschaft eingreifen können. Die Geschäftsführer haben solche Weisungen zu befolgen (§ 20 GmbHG). Es macht in der Praxis keinen wesentlichen Unterschied, ob die Gesellschafter der Komplementärin den verbleibenden Geschäftsführern Weisung zur Kündigung ihres Kollegen erteilen, oder ob die Gesellschafter den Kündigungsentschluss unmittelbar im Wege der subsidiären Kompetenz durchsetzen können. Gesteht man den Gesellschaftern diese Kompetenz zu, sichert dies ihre unbefangene Entscheidung bei der Organbestellung und deren Widerruf, weil diese Kompetenz dann in keiner Weise durch eine Vorwegnahme von Abschluss oder (Nicht-)Auflösung des Anstellungsvertrags durch die Geschäftsführung unterlaufen werden kann.

Es ist daher der Rechtsansicht der Vorzug zu geben, dass die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH fällt wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrags.

Nach den Feststellungen haben die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses der GmbH dem Kl ein Kündigungsschreiben übermittelt, mit dem die zunächst vom Personalausschuss ausgesprochene Auflösungserklärung bestätigt und die ursprüngliche Kündigungsfrist jedenfalls gewahrt wurde. Aufgrund der Annexkompetenz war der Gesellschaftsausschuss in dieser Angelegenheit als Vertreter der Komplementärin auch zur Vertretung der Bekl als Dienstgeberin berechtigt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30542 vom 03.03.2021