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Lebensversicherung – Spätrücktritt, Versicherungssteuer

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1435

VersStG: § 7

Die Versicherungssteuer ist eine Abgabe, deren Schuldner der Versicherungsnehmer ist. Der Versicherer hat nur für die Einziehung der Steuer für den Staat und die Entrichtung im Namen des Versicherungsnehmers zu sorgen. Vor dem Hintergrund der Vorabentscheidung C-803/19 (= Rechtsnews 29769) im vorliegenden Fall stellt der OGH nun klar, dass der Versicherer nach nationalem Recht durch die Versicherungssteuer nicht bereichert ist.

Nach § 1435 ABGB kann der Versicherungsnehmer im Falle des Rücktritts vom Vertrag vom Versicherer daher nur die Netto-Versicherungsprämie erlangen, also das Entgelt für die Versicherung. Hinsichtlich der Versicherungssteuer ist er auf die Rückforderung im Abgabenverfahren oder auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherer verwiesen. Wegen des Aufwands des abgabenrechtlichen Verfahrens und allfällig problematischer Rechtslage ist es dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar, vor Erhebung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Versicherer zu versuchen, vom Bund die Steuer zurückerstattet zu erhalten. Insoweit trifft den Versicherungsnehmer daher keine Schadensminderungspflicht.

Durch den Abzug der Versicherungssteuer wird die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht beeinträchtigt.

OGH 16. 9. 2020, 7 Ob 105/20x

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29933 vom 13.11.2020