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EMRK: Art 10
Die einstweilige Verfügung des RekursG beruht auf der Klage der Österreichischen Apothekerkammer gegen die Österreichische Ärztekammer iZm deren Werbekampagne „Meine Gesundheit beginnt bei meiner Ärztin, meinem Arzt. Und nirgendwo sonst.“ bzw “Meine Medikamente will ich von meiner Ärztin, meinem Arzt. Und nirgendwo sonst.“.
Lässt eine Ankündigung mehrere Deutungen zu, muss der Werbende nach stRsp die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Gesundheitswerbung ist generell nach strengen Maßstäben zu beurteilen.
Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. Dieses schließt es aus, eine entfernte, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen. Eine solche Verletzung der Freiheit auf Meinungsäußerung zeigt das Rechtsmittel nicht auf:
Aus den Einschüben „und nirgendwo sonst“ ergibt sich ganz eindeutig das tatsachenwidrige Verständnis, dass ausschließlich Ärzte kompetent sein sollen, Leistungen iZm der Gesundheit zu erbringen. Diese Tatsachenwidrigkeit wird auch von der Bekl nicht bestritten, sie stützt sich vielmehr darauf, dass Werturteile nicht wahr sein müssen. Die Rsp unterscheidet in diesem Zusammenhang objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptungen einerseits und Werturteile als rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerungen andererseits. Dass das RekursG die Aussagen, dass „nirgendwo sonst“ als bei den Ärzten die Gesundheit beginnt bzw die Medikamentenabgabe erfolgt, als objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptungen qualifizierte (und nicht als Werturteile), ist hier nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der Ausschließlichkeitsbehauptung die Konsultation des Arztes bzw der Ärztin nicht bloß als wertvoll für die Gesundheit präsentiert wird, sondern als notwendig.