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Leitungswasserschaden-Versicherung: „angeschlossene Einrichtungen“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

Der Wasserschaden ereignete sich hier, weil eine Verbindung mit Silikonkitt zwischen einem Kunststoffrohr und einer Steinzeug-Halbschale undicht geworden war. Diese Undichtheit wurde nicht durch ein Gebrechen am Kunststoffrohr herbeigeführt, sondern aufgrund der nicht dichten Verbindung zwischen Rohr und Steinzeug-Halbschale. Die Steinzeug-Halbschale wurde ursprünglich als Teil eines offenen Gerinnes in den betonierten Schacht eingesetzt und als funktionaler Teil der Hausentwässerungsleitung verwendet.

In den vorliegenden Versicherungsbedingungen wird betreffend Wasserschäden iZm Leitungswasser festgelegt, dass – neben Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus Zu- oder Ableitungsrohren – ua „Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen (zB Wasserhähne, Waschbecken, Klosetts, Badeeinrichtungen, Heizkörper, Heizkessel und Boiler)“ versichert sind, „wenn deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens notwendig ist“; versichert ist weiters die „Behebung von Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren“ (Art 3.3. ZGEP).

Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. Dass es sich bei einem Rohr um ein geschlossenes System handelt, wird auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer so verstehen. Eine – etwa zur Hälfte offene – Halbschale ist daher kein Rohr. Auch die Verbindung mit dem Rohrsystem führt nicht dazu, dass die Steinzeug-Halbschale – mag sie auch ein funktionaler Teil der Hausentwässerungsleitung sein – dadurch zu einem Rohr wird.

Eine angeschlossene Einrichtung iSd Art 3.3. ZGEP ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Hierzu gehören Einrichtungen zum Zwecke des Wasserdurchlaufs (Hähne, Ventile, Filter), Einrichtungen zum Gebrauch stehenden Wassers (Waschbecken, Badewannen, Schwimmbecken), Einrichtungen zum Gebrauch stehenden oder durchlaufenden Wassers (Waschmaschinen, Toiletteninstallationen) und Einrichtungen zur Bearbeitung von Wasser. Die Steinzeug-Halbschale dient dem Wasserdurchlauf und ist aufgrund ihrer Verbindung mit einem Rohrsystem eine angeschlossene Einrichtung iS dieser Definition. Eine Deckung der Schäden an der angeschlossenen Einrichtung selbst ist jedoch nach der Bedingungslage nur für den Fall eines Rohrgebrechens vorgesehen. Ein solches setzt voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) ein Loch oder einen Riss bekommt, mithin ein Sachsubstanzschaden eintritt. Hier wurde die aus Silikonkitt bestehende Verbindung zwischen dem Rohr und der Steinzeug-Halbschale undicht. Davon war das Material des Rohres nicht betroffen, weshalb darin kein Rohrgebrechen iSd Versicherungsbedingungen liegt.

Ausdrücklich in den Deckungsumfang eingeschlossen wird aber im letzten Unterpunkt des Art 3.3. ZGEP die Behebung von Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren. Die Schadhaftigkeit des der Abdichtung dienenden Silikons an dem gegenständlichen Rohr ist ein solcher Dichtungsschaden, weshalb die dafür erforderlichen Behebungskosten vom Versicherungsschutz umfasst sind.

OGH 27. 9. 2023, 7 Ob 95/23f

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34779 vom 27.11.2023