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Art 6 AWB (Allgemeine Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden) ist mit „Sicherheitsvorschriften“ überschrieben. Als (vorbeugende) Obliegenheit sind nach den Bedingungen „wasserführende Anlagen abzusperren“, wenn – wie hier – das Einfamilienhaus länger als 72 Stunden nicht bewohnt wird. Nach den Feststellungen hat die Kl das Wochenendhaus rund zwei Monate nicht bewohnt, weshalb sie die Wasserzuleitung allein nach dem letzten Satz von Art 6 Abs 2 der AWB hätte absperren müssen. Diese Verpflichtung gilt aber nach dem ersten Satz der Regelung nur für „nicht benutzte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten“.
Die Überlegungen der E 7 Ob 41/94 lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders als in der E 7 Ob 104/20z (= RdW 2021/224; Anwesenheit für ein paar Minuten in einem Appartement, um etwas zu holen) oder der E 7 Ob 4/84 (nur kurzes Betreten des Hauses durch einen Dritten, um „nach dem Rechten zu sehen“), ist im gegenständlichen Fall das Objekt als benutzt anzusehen: Der Ehemann der Kl war hier nach den Feststellungen ausreichend oft und va auch lange genug im Wochenendhaus (regelmäßig nach der Arbeit, um Gartenarbeit zu verrichten und nachzusehen, „ob alles passt“). Er benutzte das Haus während seiner Aufenthalte dort tatsächlich und hielt sich auch über mehrere Stunden dort auf. Er verwendete fallweise die Küche, um sich Kaffee zu kochen, und verrichtete Gartenarbeiten. Beides ist auch mit der Benutzung der wasserführenden Anlagen verbunden und ist damit insgesamt mit der Kontrolltätigkeit während des Bewohnens vergleichbar.
Damit wurde das Wochenendhaus der Kl vor dem Schadenseintritt benutzt und beaufsichtigt iSd Art 6 Abs 2 der AWB.
Entscheidung
Das ErstG hatte der Klage mit einer anderen Begründung stattgegeben (bestätigt vom BerufungsG): Die Kl habe die vorbeugende Obliegenheit des Art 6.2 AWB zwar grob fahrlässig verletzt (die kurzzeitigen Aufenthalte ihres Ehegatten seien nicht ausreichend); aufgrund einer Verweiskette in Art 6.3 AWB und Art 3 Abs 3 ABS und des Umstands, dass sich die zusammenhängenden Bestimmungen und ihre nachteiligen Folgen in unterschiedlichen Bedingungswerken oder in nicht abgedruckten Gesetzen befänden, sei die Klausel aber intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und damit unwirksam.
Dazu stellt der OGH klar, dass die gegenständliche Klausel nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG ist:
Durch den Querverweis in Art 6 Abs 3 AWB („Diese Sicherheitsvorschriften gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften iSd Art 3 ABS.“) ist der Verbraucher nicht gezwungen, sich die notwendigen Informationen erst „zusammenzusuchen". Die Rechtsfolge einer Verletzung der 72-Stunden-Klausel wird ihm vielmehr durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht. Der AGB-Leser muss dazu lediglich Art 3 der ebenfalls vereinbarten ABS lesen, worauf er explizit aufmerksam gemacht wird.
Art 3 ABS (Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung) gibt – zusammengefasst, aber nahezu wortgleich – die Vorschriften des § 6 Abs 1 erster Satz und § 6 Abs 2 VersVG wieder, wobei die gesetzliche Bestimmung nicht ausdrücklich angeführt ist, was allerdings nicht zur Intransparenz führt. Im Gegenteil, es wird dem Versicherungsnehmer in übersichtlicher Weise der für ihn relevante Inhalt des § 6 Abs 1 und 2 VersVG dargestellt, wobei die Regelung zugunsten des Versicherungsnehmers von § 6 Abs 1 erster Satz VersVG abweicht (Leistungsfreiheit des Versicherers erst bei grober Fahrlässigkeit).
Daran vermag auch die vom BerufungsG bemängelte Verweisungskette von Art 3 Abs 3 ABS auf die unmittelbar davor und unter dieser Überschrift geregelten Bestimmungen über die „Erhöhung der Gefahr“ und der darin wiederum enthaltene Verweis auf §§ 23 bis 31 VersVG nichts zu ändern, ist doch diese Bestimmung hier gar nicht relevant; der Abs 3 zur Gefahrerhöhung hat einen eigenständigen Regelungsinhalt, der hier keine Rolle spielt.
Die Kl erhält in der hier zu beurteilenden Konstellation durch die Bestimmungen Art 6.2 und 3 AWB und Art 3.2 ABS ausreichend Klarheit über ihre vertragliche Situation in Bezug auf die hier interessierende Obliegenheitsverletzung.