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Leitungswasserschadenversicherung – Dusch-/Brausetasse

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet gem dem vorliegenden Art 1.1 AWB Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von „Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen“ entstehen. Unter Leitungswasser ist Wasser zu verstehen, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst. Dies kann ein verständiger Versicherungsnehmer nur dahin verstehen, dass Versicherungsschutz ausschließlich dann besteht, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an Orten austritt, die nicht dafür vorgesehen sind, oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus führenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein.

Eine „angeschlossene Einrichtung“ iSd Art 1.1 AWB ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist.

Das Erfordernis des Anschlusses und damit der Verbindung der Einrichtung mit dem – hier interessierenden – Wasserleitungssystem ergibt sich unzweifelhaft aus der Formulierung von Art 1.1 AWB. Dementsprechend wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer zwar die Dusch-/Brausetasse, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis verstehen, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Die Dusch-/Brausetasse wird er daher als angeschlossene Einrichtung ansehen. Dieses Verständnis wird durch Art 3.1h AWB verdeutlicht, der auf „an die Leitung angeschlossene Einrichtungen“ Bezug nimmt und die Brausetasse ausdrücklich nennt.

Keine Anhaltspunkte bietet der Bedingungswortlaut hingegen dafür, als angeschlossene Einrichtung den gesamten Duschbereich als ein Behältnis zu verstehen, dh über die Dusch-/Brausetasse hinaus die angrenzenden Wände und sonstigen Bauteile einer Dusche, wie etwa die Fugen als Verbindung zu diesen Wänden. Der Umstand, dass Duschen in ganz unterschiedlichen baulichen Gestaltungen ausgeführt werden, wird das Verständnis des Versicherungsnehmers bestärken, dass es nicht auf eine Sachgesamtheit ankommt, die als Dusche dient und gerade bei niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten, gegebenenfalls auch seitlich offenen Duschen oder Duschräumen kaum räumlich begrenzt werden könnte und sogar gesamte Räume umfassen müsste. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird dementsprechend auch nicht davon ausgehen, dass über Dusch-/Brausetasse hinaus auch Bauteile wie insb Duschtrennwände, Verfugungen, Verfliesungen und Fugen gemeinsam mit der Dusch-/Brausetasse ein Behältnis bilden, das mit dem Rohrsystem verbunden und damit als eine angeschlossene Einrichtung iSd Art 1.1 AWB anzusehen ist.

OGH 24. 8. 2022, 7 Ob 135/22m

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33037 vom 14.09.2022