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Der Versicherungsnehmer hat gem dem vorliegenden Art 8 AWBP (Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserschadenversicherung – Deckungsvariante Premium FL03) Waren, die „unter Erdniveau“ aufbewahrt werden, mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern. Dies ist unzweifelhaft eine (vorbeugende) Obliegenheit, was insb der Verweis auf Art 3 ABS (Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung A96) deutlich zum Ausdruck bringt. Der Zweck der Klausel liegt ersichtlich darin, die höhere Schadensneigung zu reduzieren, sammelt sich doch Wasser grundsätzlich dem Gesetz der Schwerkraft folgend in den unteren Bereichen an und kann dort nur langsamer oder gar nicht ablaufen.
Ein Raum ist dann „unter Erdniveau“, wenn dessen Fußboden niedriger liegt, als das Gelände um das Gebäude; bei gestufter oder unebener Geländeumgebung, wenn er niedriger als die niedrigste Stelle des Geländes liegt.
Da im vorliegenden Fall das Fußbodenniveau des fünften UG auf der gesamten Vorderseite über Erdniveau situiert ist und das Wasser im Wege der westseitigen Gebäudeöffnungen ungehindert abfließen konnte, war die Versicherungsnehmerin nicht verpflichtet, die Waren mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern. Dem Versicherer ist daher der Nachweis der Verletzung der Aufbewahrungsobliegenheit durch die Versicherungsnehmerin nicht gelungen.