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Liebhabereirichtlinien - Wartungserlass 2021

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Durch diesen Erlass erfolgt die Anpassung der LRL 2012 insb aufgrund der Änderungen durch das

-Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/22
-Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl I 2012/112
-Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl I 2013/14
-Bundesgesetz BGBl I 2015/101
-Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118
-Abgabenänderungsgesetz 2015, BGBl I 2015/163
-Konjunkturstärkungsgesetz 2020, BGBl I 2020/96

Erlass des BMF vom 2. 3. 2021, 2021-0.103.698, BMF-AV Nr. 27/2021

Die laufende Wartung enthält va folgende wesentlichen Änderungen:


RandzahlInhalt
Rz 19Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit anzusehen ist.
Rz 34In Ausnahmefällen führt eine vorübergehende Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit nicht zu einem Wandel zur Liebhaberei, wenn die Einstellung der Tätigkeit beabsichtigt ist und die Fortsetzung der Tätigkeit im Hinblick auf einen bestmöglichen Veräußerungserlös als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann (VwGH 23. 2. 2005, 2002/14/0024).
Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, die Gewinnerzielungsabsicht also aufgegeben, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle iSd EStG 1988 angesehen werden, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Betrieb im wirtschaftlichen Sinn und daher auch nicht mehr von Betriebsvermögen gesprochen werden. Das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen stellt Privatvermögen des Betriebsinhabers dar. In einem solchen Fall liegt eine Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG 1988 vor.
Rz 65a bis Rz 65mKlarstellungen zum Inhalt von Prognoserechnungen werden eingearbeitet.
Rz 67Im Lichte der VwGH-Judikatur ist im Rahmen der Liebhabereibeurteilung einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung keine Kriterienprüfung anzustellen (VwGH 15. 9. 2011, 2011/15/0117, ÖStZB 2012/145; VwGH 24. 10. 2013, 2011/15/0182, ÖStZB 2014/332; VwGH 26. 1. 2017, Ro 2014/15/0006, ÖStZB 2017/315).
Rz 101aBestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen (VfGH 7. 3. 1995, B 301/94, ÖStZB 1995, 402; VwGH 26. 4. 2012, 2009/15/0194, ÖStZB 2013/172). Weiterwirkende Aufwendungen in diesem Sinne sind „vorweggenommene“ Betriebsausgaben bzw Werbungskosten während der Liebhabereiphase im Hinblick auf eine spätere Einkunftsquelle, Aufwendungen, die gem § 28 Abs 2 EStG 1988 zu verteilen sind und verteilungspflichtige Aufwendungen gem § 19 Abs 3 EStG 1988. Nach Änderung der Bewirtschaftung können die noch offenen Fünfzehntelbeträge geltend gemacht werden. Aufwendungen, die während der Liebhabereiphase anfallen und auf Antrag verteilt werden können, sind nicht zu berücksichtigen (VwGH 25. 9. 2012, 2008/13/0240, ÖStZB 2014/106, zu § 28 Abs 3 EStG 1988). Herstellungsaufwendungen sind verteilt über die Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.
Rz 101bSollen der Behörde nicht bekannte Aufwendungen bzw Ausgaben als „weiterwirkende Aufwendungen“ in einem späteren Besteuerungsabschnitt Berücksichtigung finden, obliegt es dem Steuerpflichtigen, diese Aufwendungen geltend zu machen und gegebenenfalls deren Höhe gegenüber der Abgabenbehörde zweifelsfrei nachzuweisen.
Rz 139Durch den Wandel zur Liebhaberei kommt es zur Überführung des der Tätigkeit gewidmeten Vermögens ins außerbetriebliche Vermögen der Körperschaft. Die dadurch stattfindende Entnahme führt zur Aufdeckung der stillen Reserven.
Rz 157aIm Falle einer Verschmelzung gem Art I UmgrStG gilt: Wird eine Körperschaft, deren Betrieb früher eine Einkunftsquelle war, aber ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Liebhaberei wurde, auf eine andere Körperschaft verschmolzen, kann die aufnehmende Gesellschaft die Verluste der übertragenden Gesellschaft aus der Zeit vor dem Wechsel zur Liebhaberei nicht geltend machen. Die Verschmelzung kann aufgrund der Liebhaberei keine Buchwertfortführung bewirken, was dem Übergang des Verlustvortrags nach § 4 UmgrStG entgegensteht. Dies gilt auch, wenn der Liebhabereibetrieb, dessen UGB-Bilanz Buchwerte aufweist, ab dem Zusammenschluss durch einen Kommanditanteil verkörpert wird (VwGH 3. 4. 2019, Ro 2017/15/0030, ÖStZB 2019/110).
Rz 196Kommt die Ungewissheit (§ 200 BAO) durch die Erlassung eines vorläufigen Feststellungsbescheides zum Ausdruck, erfasst sie insoweit auch den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid. Folglich liegt hinsichtlich dieser Ungewissheit auch dann ein Anwendungsfall des § 208 Abs 1 lit d BAO (späterer Verjährungsbeginn) vor, wenn der Feststellungsbescheid gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig ergangen ist und der davon abgeleitete Bescheid - im Hinblick auf § 295 BAO - endgültig erlassen wurde (VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0121, ÖStZB 2015/116).
Rz 197Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren (§ 209 Abs 4 BAO) kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn der endgültige Bescheid nach einem vorläufigen Bescheid auf einen anderen Verfahrenstitel als jenen des § 200 Abs 2 BAO gestützt wurde (zB auf die Verfügung einer Wiederaufnahme gem § 303 BAO; VwGH 21. 10. 2020, Ra 2019/15/0153, ÖStZB 2020/264).
Rz 205Auch bei teilweiser Nichtanerkennung als gemeinsame Einkunftsquelle muss die bescheidmäßige Feststellung/Nichtfeststellung gegenüber allen in der Erklärung angeführten Rechtssubjekten (Personen) einheitlich ergehen. Der (Nicht-)Feststellungsbescheid (§§ 188, 190 BAO) darf nicht einen geringeren Personenkreis umfassen; das Finanzamt darf höchstens zusätzliche Personen in den Bescheid aufnehmen (VwGH 5. 9. 2012, 2011/15/0024, ÖStZB 2014/64, ua).

Den Volltext finden Sie unter Eingabe obiger Geschäftszahl in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30557 vom 05.03.2021