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Lockdown-Umsatzersatz – Gewährung eines Umsatzersatzes an Unternehmen, die von der Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen sind

Bearbeiter: Pavel Knesl

Abstract

Das BMF hat am 6. 11. 2020 die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) veröffentlicht (weiters nur VO). Diese Verordnung samt Richtlinien regelt die Gewährung eines Ersatzes von entgehenden Umsatzerlösen an Unternehmen, die von den (Schließungs-)Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung1 betroffen sind und daher Umsatzausfälle erleiden. Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich 80 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum.

BGBl II 2020/467

Allgemein

Der Umsatzersatz soll eine rasche Hilfe für Unternehmen sein, die aufgrund der behördlichen Maßnahmen geschlossen sein müssen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Verordnung samt Anhang ist am 7. 11. 2020 in Kraft getreten. Die gesetzliche Grundlage für die Verordnung ist wie bereits bei der Fixkostenzuschuss-VO2 oder der Garantie- und Direktkredite-VO3 der § 3b Abs 3 ABBAG. Mit der Abwicklung des Umsatzersatzes wurde die COFAG beauftragt. Vom Umsatzersatz nach dieser VO sind Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter ausgeschlossen, weil der Umsatzersatz für diese Unternehmen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird.

Begünstigte Unternehmen

Ein Umsatzersatz gem der VO darf nur an Unternehmen gewährt werden, die direkt von den Beschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind. Es handelt sich insbesondere um folgende Unternehmen4:

-Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe
-Beherbergungsbetriebe
-Betriebe von Freizeit- und Sportanlagen sowie Tanzschulen
-Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
-Kinos, Museen sowie Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
-Reisebüros, Reiseveranstalter und Betriebe der Personenbeförderung

Das betroffene Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und in Österreich eine operative Tätigkeit ausüben, die zu Einkünften gem § 22 oder 23 EStG (Selbständige Arbeit oder Gewerbebetrieb) führt. Von dem Umsatzersatz ausgeschlossen sind Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. 11. 2020 bis zum 30. 11. 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen.

Nicht begünstigt sind Unternehmen, bei denen in den letzten drei veranlagten Jahren rechtskräftig ein Missbrauch5 iSd § 22 BAO festgestellt wurde6 oder das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vom Zinsabzugsverbot7 gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel) betroffen war. Bei beiden Bestimmungen gilt, dass Beträge bis zu EUR 500.000 für die Förderungsfähigkeit unschädlich sind, wenn bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG bzw § 10a KStG offengelegt wurde und der betroffene Betrag hinzugerechnet wurde.

Vom Anwendungsbereich der VO sind weiters Unternehmen ausgeschlossen, über deren Organe in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt wurde8, Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist, nicht iSd des UStG unternehmerisch tätige Vereine und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. 11. 2020 noch keine Umsätze erwirtschaftet haben.

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Umsatzes

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020, dh der Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt. Der Umsatzersatz beträgt 80 % des vergleichbaren Vorjahresumsatzes, der Umsatzersatz muss jedoch die Mindesthöhe von EUR 2.300 erreichen bzw ist mit höchstens EUR 800.000 beschränkt.

Der vergleichbare Vorjahresumsatz ist gem dem Punkt 4.5.1. der VO wie folgt zu berechnen:

der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Bei neugegründeten Unternehmen ist der Umsatz des 4. Quartals 2019 bzw der Jahresumsatz durch Anzahl der Monate ab der Gründung zu dividieren und dieser als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehen. Die Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes erfolgt durch die Finanzverwaltung. Die Berechnung hat im ersten Schritt nach der Methode gem lit a zu erfolgen, liegen für diese Berechnung keine ausreichenden Daten vor, ist die Berechnung anhand der Methode gem lit b oder c vorzunehmen, wobei der höhere der beiden berechneten Beträge als vergleichbarer Vorjahresumsatz gilt. Kann eine Berechnung gem lit b oder c nicht erfolgen, ist der Vergleichsumsatz gem lit d zu berechnen. Sind Daten für keine der Berechnungsmethoden vorhanden, ist ein Umsatzersatz in der Mindesthöhe von EUR 2.300 zu gewähren.

Antragstellung und Antragsprüfung

Die Frist für Beantragung des Umsatzersatzes hat am 6. 11. 2020 begonnen und endet am 15. 12. 2020. Der Antrag auf Auszahlung des Umsatzersatzes ist ausschließlich über FinanzOnline zu stellen, der Antragsteller kann sich dabei von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen, soweit dafür eine entsprechende Vollmacht besteht. Der Antragsteller hat im Antrag die Summe der sonstigen zu berücksichtigenden COVID-19 Zuwendungen anzuführen, die die Höhe des Umsatzersatzes kürzen. Laut Informationen des BMF9 werden dem Umsatzersatz folgende von dem Antragsteller erhaltenen Förderungen gegengerechnet:10

-Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden.
-Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.
-Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

Diese sind zusammen zu zählen und werden von der Obergrenze von 800.000 Euro in Abzug gebracht. Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit ist für die Beantragung des Umsatzersatzes nicht schädlich, dh beide Fördermaßnahmen können gleichzeitig kombiniert werden.

Bestätigung und Verpflichtungserklärung im Antrag

Erzielt der Antragsteller auch Umsätze in Branchen, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SCHuMaV betroffen sind, hat er im Antrag anzugeben, wie viel Prozent des Gesamtumsatzes auf Umsätze in den direkt betroffenen Branchen entfallen. Die Schätzung hat anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit zu erfolgen.

Das BMF führt als Beispiel für Mischbetrieb11 eine Tankstelle mit einem Bistro an. In diesem Fall ist nur der Bistrobetrieb von den Betretungsbeschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen, der Umsatzersatz kann somit nur für die in diesem Bereich entgehenden Umsätze beantragt werden. Ist für den Bistrobetrieb ein eigener Buchungskreis oder eine eigene Kostenstelle angelegt, wird es die Ermittlung des relevanten vergleichbaren Vorjahresumsatzes wesentlich erleichtern. Anderenfalls sind die auf den Bistrobetrieb entfallenden Umsätze mit Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit zu schätzen.

Der Antragsteller verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die für Prüfung des Antrages erforderlich sind, sowie der COFAG Einsicht in seine Aufzeichnungen und Belege zu gewähren. Weiters hat der Antragsteller sämtliche Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgebenden Verhältnisse der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben und nimmt zur Kenntnis, dass der ihm gewährte Umsatzersatz in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Entscheidung und Prüfung der Anträge

Laut Auskunft des BMF soll die Bearbeitung der Anträge rund zehn Werktage/zwei Wochen dauern, wobei es in der Anfangsphase zu Verzögerungen kommen kann. Eine ablehnende Entscheidung der COFAG ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Bei positiv erledigten Anträgen wird eine nachträgliche Überprüfung auf Basis von Stichproben erfolgen, im Rahmen derer insbesondere überprüft wird, ob die im Antrag getätigten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, kann es zu einer Rückforderung des gewährten Umsatzersatzes kommen.




4

Zu einer gesamten Auflistung siehe https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:596b76d7-8df2-4414-9417-37ccec1fd0c3/Liste der direkt betroffenen Branchen.pdf.


5

Schädlich sind nur Änderungen der Bemessungsgrundlage aufgrund des § 22 BAO ab EUR 100.000.


6

Kritisch zur Anknüpfung an § 22 BAO siehe Lang, Fixkostenzuschuss II und Missbrauch im Sinne des § 22 BAO, SWK 2020, 1416.


7

Nichtabzugsfähige Zinsen von insgesamt nicht mehr als EUR 100.000 sind nicht schädlich.


8

Finanzordnungswidrigkeiten und Strafen bis zu einem Betrag von EUR 10.000 sind unschädlich.


9

Aktuelle Informationen des BMF sind unter dem folgenden Link zu finden: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html


10

Grundsätzlich muss erst ab dem Erreichen der Obergrenze von 800.000 Euro gegengerechnet werden.


11

Ein weiteres Beispiel für einen Mischbetrieb wäre zB ein Bäcker oder eine Konditorei mit einem Café Bereich, bei denen lediglich der Café Bereich in den Anwendungsbereich der COVID-19-SchuMaV fällt.


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29912 vom 10.11.2020