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Lohnpfändung – unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2018

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die unpfändbaren Freibeträge („Existenzminimum“) ändern sich automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2018 wurde für das Jahr 2018 eine außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsätze beschlossen (Anhebung um 2,2 % statt 1,6 %), sodass sich der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Personen mit € 909,42 errechnet. Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2018 voraussichtlich nachfolgende unpfändbare Freibeträge.

Zusammengestellt von der ARD-Redaktion

Allgemeiner Grundbetrag:

Wenn der Verpflichtete (= Arbeitnehmer) im Rahmen des Dienstverhältnisses Sonderzahlungen erhält (§ 291a Abs 1 EO):


monatlich909,00
wöchentlich212,00
täglich30,00

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag:

Wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen erhält (§ 291a Abs 2 Z 1 EO):


monatlich1.060,00
wöchentlich247,00
täglich35,00

Unterhaltsgrundbetrag:

Erhöhung des Grundbetrages pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird (§ 291a Abs 2 Z 2 EO), um:


monatlich181,00
wöchentlich42,00
täglich6,00

Erhöhung insgesamt jedoch höchstens für 5 Personen, dh höchstens um:


monatlich905,00
wöchentlich210,00
täglich30,00

Steigerungsbeträge:

Übersteigt die Berechnungsgrundlage der Lohnpfändung (das ist im Wesentlichen das gerundete Nettoentgelt) die oben angeführten pfändungsfreien Beträge, verbleiben vom Mehrbetrag

-30 % (allgemeiner Steigerungsbetrag; § 291a Abs 3 Z 1 EO)
-und 10 % für jede unterhaltsempfangende Person – höchstens jedoch für 5 Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag; § 291a Abs 3 Z 2 EO).

Höchstberechnungsgrundlage:

Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls das Nettoentgelt, das folgende Beträge übersteigt (§ 291a Abs 3 letzter Satz EO):


monatlich3.620,00
wöchentlich845,00
täglich121,00

Unterhaltsexistenzminimum:

Bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen haben dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a EO zu verbleiben; für jene Unterhaltsberechtigten, die die Unterhaltsexekution führen, gebühren dabei keine Unterhaltsgrundbeträge und keine Unterhaltssteigerungsbeträge (§ 291b Abs 2 EO).

Absolutes Existenzminimum:

Bei Zusammenrechnung von Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben (§ 292 Abs 4 EO).

Dieses absolute Existenzminimum beträgt daher grundsätzlich:


monatlich454,50
wöchentlich106,00
täglich15,00

und bei Unterhaltsexekutionen:


monatlich340,88
wöchentlich79,50
täglich11,25

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24483 vom 13.11.2017