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LStR - Wartungserlass 2021

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Im Rahmen der laufenden Wartung 2021 werden gesetzliche Änderungen aufgrund

-des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (BGBl I 2021/3),
-der Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes (BGBl I 2021/18),
-des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (BGBl I 2021/52),
-des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBl I 2021/71),
-Anpassungen aufgrund der Neuorganisation der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungen,
-höchstgerichtliche Entscheidungen,
-redaktionelle und sonstige Aktualisierungen

in die LStR 2002 eingearbeitet.

BMF vom 20. 12. 2021, 2021-0.834.943, BMF-AV Nr 176/2021

Der nunmehr veröffentlichte Wartungserlass enthält vor Allem ausführliche Erläuterungen zum neuen Öffi-Ticket und zum Homeoffice. Ein Muster eines Fahrtenbuches wurde ebenfalls neu aufgenommen. Im Folgenden werden die allerwichtigsten Änderungen kurz geschildert:

1. Nicht steuerbare Leistungen des Arbeitgebers

1.1. Homeoffice-Pauschale

Interessant ist insb folgendes Beispiel in Rz 766h LStR:

Beispiel

Beispiel: Ein Arbeitnehmer bekommt vom Arbeitgeber täglich € 2,- pro Homeoffice-Tag und ist 150 Tage im Kalenderjahr im Homeoffice.

Das Homeoffice-Pauschale ist zweifach begrenzt: Es dürfen jährlich nicht mehr als 100 Homeoffice-Tage und pro Homeoffice-Tag maximal € 3,- berücksichtigt werden.

Aufgrund welcher arbeitsrechtlichen Bemessung sich dies ergibt, ist für die steuerrechtliche Ermittlung des maximalen Homeoffice-Pauschales nicht relevant, solange der sich aus der Berechnung Homeoffice-Tage (maximal 100) x € 3,- resultierende Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Das heißt, in diesem Falle darf der Arbeitgeber bereits in der Lohnverrechnung € 300,- als Homeoffice-Pauschale berücksichtigen.


In Rz 766h ff LStR wird weiters Folgendes ausgeführt:

Wird mehr als das maximal zulässige nicht steuerbare Homeoffice-Pauschale ausgezahlt, dann sind diese Beträge als laufender Bezug zu versteuern.

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Homeoffice-Tage und die Höhe des nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales im Rahmen des Jahreslohnzettels zu übermitteln. Hat der Arbeitgeber bis zum 30. 6. 2021 noch keine Aufzeichnungen geführt, so können die Homeoffice-Tage im Schätzungswege, zB aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre, ermittelt werden.

Im Lohnkonto und am Lohnzettel ist die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr sowohl iSd § 16 Abs 1 Z 7a lit a als auch des § 26 Z 9 lit a EStG 1988 auszuweisen. Weiters ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales im Lohnkonto zu erfassen. (Rz 766h bis 766k LStR)

1.2. Öffi-Ticket

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 7. 2021 stellt der Vorteil des Arbeitnehmers bei Kostenübernahme für bestimmte Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar, wenn das Ticket nach dem 30. 6. 2021 erworben wurde.

Die Begünstigung kommt unabhängig davon zur Anwendung, wer das Ticket kauft, dh es kann

-der Arbeitgeber das Öffi-Ticket kaufen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen (mit oder ohne Kostenbeitrag des Arbeitnehmers) oder
-der Arbeitnehmer das Öffi-Ticket kaufen und der Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer die Kosten des Tickets ganz oder teilweise.

Das Öffi-Ticket darf grundsätzlich auch übertragbar sein oder beispielsweise auch eine Familienkarte sein, wenn dafür allerdings Zusatzkosten anfallen, sind nur jene Kosten begünstigt, die nur für den Arbeitnehmer selbst bzw für eine nicht übertragbare Karte zu leisten wären.

Wenn ein Arbeitnehmer überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers durch Zahlung bzw Zurverfügungstellung des Öffi-Tickets zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert wird, steht dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale nicht zu.

Wird dem Arbeitnehmer jedoch ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber gezahlt bzw zur Verfügung gestellt, das nicht den gesamten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst, ist die nicht vom Öffi-Ticket umfasste Wegstrecke so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) begrenzt.

Beispiel

Beispiel: Die Gesamtstrecke Wohnung (Niederösterreich) - Arbeitsstätte (Wien) beträgt 47 km. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber ein Öffi-Ticket für die Kernzone Wien.

Die Teilstrecke von der Wohnung bis zur Kernzonengrenze in Wien, ab der das Öffi-Ticket gilt, beträgt 38 km. Für diese Teilstrecke steht laut Pendlerrechner ein (kleines) Pendlerpauschale in Höhe von € 696,- jährlich zu.


Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn das Öffi-Ticket eine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellt. In diesem Fall ist ein Kostenbeitrag des Arbeitnehmers bis maximal zur Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig.

Beispiel

Beispiel: Der Arbeitnehmer A wohnt und arbeitet in Wien. Er bekommt von seinem Arbeitgeber die ÖBB ÖsterreichCard 1. Klasse im Wert von € 2.998,- zur Verfügung gestellt und leistet einen Kostenbeitrag von € 500,-.

Dieser Kostenbeitrag stellt keine abzugsfähigen Werbungskosten dar, da er der Privatnutzung zuzuordnen ist. Die Zuwendung von € 2.498,- ist nicht steuerbar. Es steht auch kein Pendlerpauschale und Pendlereuro zu.


Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit des Öffi-Tickets liegt grundsätzlich für Zeiträume nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dieser ist als sonstiger Bezug zu versteuern. Erstattet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Betrag, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Ein vor einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gewährtes Öffi-Ticket bleibt auch während der Unterbrechung steuerbegünstigt solange das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht ist (zB Karenzierung, Präsenzdienst).

Im Lohnkonto und im Lohnzettel sind ua auch die Kalendermonate einzutragen, in denen ein Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers (Werkverkehr oder Öffi-Ticket) befördert wird. Auch die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte ist in das Lohnkonto aufzunehmen, um eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sicherzustellen. Darüber hinaus ist ein belegmäßiger Nachweis über die Kosten des übernommenen Tickets - etwa eine Rechnung oder eine Kopie der Fahrkarte - zu den Lohnunterlagen aufzunehmen. (Rz 750a bis Rz 750h LStR)

2. Muster eines Fahrtenbuches

Ein Vordruck (Muster) eines Fahrtenbuches wird als Anhang 42.2a Rz 1405b zu den LStR 2002 hinzugefügt.

Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind auch der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen.

Neben einem Fahrtenbuch können aber ua auch elektronische Aufzeichnungen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein. (Rz 290 und Rz 1405b LStR)

Den Volltext finden Sie unter Eingabe obiger GZ in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31946 vom 12.01.2022