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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Der Maklervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Der Alleinvermittlungsauftrag ist der typische Fall eines befristeten Maklervertrags (§ 12 Abs 1 iVm § 14 Abs 2 MaklerG); er kann nach § 12 Abs 2 MaklerG bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.
Im Rahmen der Rsp und ihres Ermessensspielraums haben die Vorinstanzen hier übereinstimmend das Vorliegen einer gerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags wegen Vertrauensverlustes im Einzelfall bejaht, weil der Geschäftsführer der klagenden Maklergesellschaft einen grob unhöflichen und unflätigen, unprofessionellen und respektlosen Umgangston gegenüber dem Auftraggeber gepflogen habe, weil die Kl entgegen dem wiederholt ausdrücklich geäußerten Auftrag des Bekl, der mehrere Liegenschaften strikt nur gemeinsam verkaufen wollte, beharrlich eigenmächtig Inserate geschaltet habe, aus denen eine separate Käuflichkeit der Liegenschaft hervorgegangen sei, und weil der Geschäftsführer der Kl Telefongespräche mit dem Bekl ohne dessen Wissen und Zustimmung heimlich auf Tonband aufgezeichnet hätte.
Die heimliche Aufzeichnung von Telefongesprächen mag im Prozess als Auflösungsgrund „nachgeschoben“ worden sein; die Revision vermag aber nicht nachvollziehbar darzulegen, warum entgegen der Rsp ein Nachschieben von Kündigungsgründen nicht auch dann zulässig sein sollte, wenn – wie hier – die Zumutbarkeit des weiteren Bestands des Rechtsverhältnisses als Vorfrage für Ansprüche aus der vorzeitigen Beendigung (bzw deren Berechtigung) zu beurteilen ist (hier: Klagebegehren der Maklerin gestützt auf eine [unstrittig vorliegende] Provisionsvereinbarung iSd § 15 MaklerG [Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs]).