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UMV: Art 9
Die Kl ist eine der größten Automobilherstellerinnen Deutschlands und verwendet seit 1909 einen dreizackigen Stern zur Kennzeichnung ihres Unternehmens. Die verschiedenen Versionen dieses „Mercedes-Sterns“ sind mit zahlreichen (Unions-)Marken geschützt. Im vorliegenden Fall (Sicherungsverfahren) sind die Klagsmarken ua für Computer und Computerzubehör registriert. Die Bekl verwendet den dreizackigen Stern ebenfalls für Computer. Es besteht sohin Warenidentität.
Der Schutzumfang von eingetragenen Marken wird zwar grds durch den Registerstand definiert, dennoch wird beim Ähnlichkeitsvergleich mitunter auch eine „auf dem Kopf Betrachtung“ angestellt. Die Ähnlichkeit ist hier zu bejahen: Der in den Zeichen der Bekl enthaltene Stern (dreizackiger Stern mit relativ schlanken Schenkeln innerhalb eines Kreises, wobei die Spitzen die Kreislinie berühren) ist kaum als „Y“ zu erkennen (was er nach den Angaben des Bekl darstellen sollte), vielmehr besteht eine deutliche Ähnlichkeit mit dem „Mercedes-Stern“ der Kl. Nicht ausschlaggebend war hier, dass bei den Marken der Kl eine der drei Sternspitzen nach oben gerichtet ist (ein Detail, das dem Durchschnittsbetrachter nicht unbedingt geläufig sein muss) und bei den Zeichen der Bekl aufgrund der farblichen Gestaltung der Eindruck eines breiten Bandes entsteht, in das die Schenkelspitzen einschneiden, um dann die Kreislinie zu berühren. Im Übrigen ergibt sich die Verwechslungsgefahr auch daraus, dass Sterne idR mehr Zacken als drei aufweisen, während sich die Besonderheit von lediglich drei Sternspitzen sowohl bei den Marken der Kl als auch bei den Zeichen der Bekl findet.
Dass es sich bei den Marken der Kl um bekannte Marken iSv Art 9 Abs 2 lit c UMV handelt, ist unstrittig. Sie sind weltbekannt und zählen (gerichtsnotorischerweise) zu den weltweit wertvollsten Marken. Wegen der bei bekannten Marken offenkundigen Möglichkeit einer Rufausnutzung liegt es bei Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichensnahe, unlautere Motive zu vermuten. Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung bekannter Marken indizieren grds die Rechtswidrigkeit und diese entfällt nur, wenn der Verletzer besondere Umstände geltend macht (und beweist bzw bescheinigt), die sein Verhalten rechtfertigen. Dies ist dem Bekl hier nicht gelungen. Die (unlautere) Ausnutzung der Unterscheidungskraft der äußerst bekannten klägerischen Marken ergibt sich schon daraus, dass die Bekl ihre Zeichen, die laut eigenen Angaben ein „Y“ darstellen sollten, so gestaltet, dass die Schenkel des „Y“ etwa gleich weit voneinander entfernt sind und die Enden derselben jeweils auf eine Spitze hinauslaufen, was sie – unabhängig vom umgebenden Kreis – dem „Mercedes-Stern“ ähnlich macht.
Das Bestreitungsvorbringen der Bekl in Richtung bösgläubiger Markenanmeldung ist unsubstanziiert. Aus der bloßen Anmeldungeiner (äußerst bekannten) Marke durch deren Inhaber auch für andere Waren und Dienstleistungen als jene, für die die Marke bekannt ist, ergibt sich noch nicht zwingend eine Bösgläubigkeit bzw Behinderungsabsicht.
Unsubstanziiert blieb auch das Vorbringen der Bekl betreffend eine Zustimmung der Kl zur Nutzung ihrer Zeichens durch die Bekl. Dass die Kl der Bekl die Verwendung ihrer Kennzeichen im Rahmen eines virtuellen Autorennens gestattet hat, lässt nicht auf eine generelle Zustimmung zur Verwendung der Klagsmarken schließen.