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Marke – internationale Wortmarken des IOC iZm Immobilien

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AußStrG: § 62

MarkschG: § 4, § 10, § 29b, § 35, § 37, § 38

ZPO: § 190, § 192

Gestützt auf ihre älteren internationalen Wortmarken OLYMPIC und OLYMPIAN (eingetragen für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, ua auch iZm Immobilienwesen in den Klassen 35, 36 und 37) erhob die Antragstellerin, das Internationale Olympische Komitee (IOC), erfolgreich Widersprüche gegen die Anmeldung der Wortmarke OLYMP und der Wortbildmarke OLYMP Realitätenges.m.b.H. (für die Klassen 35, 36 und 37) durch die Antragsgegnerin, die diese Marken aus ihrer älteren Firma ableitete. So folgt der OGH va nicht der Ansicht der Antragsgegnerin, dass der sondergesetzliche Schutz den Handlungsspielraum des IOC beschränke, die Anmeldung der Widerspruchsmarken in nahezu allen möglichen Klassen bösgläubig erfolgt sei und ihre eigene Marke „OLYMP“ für Immobilien-Dienstleistungen hochgradig fantasievoll sei, während den Marken „OLYMPIC“ und „OLYMPIAN“, wenn sie vom IOS angemeldet würden, nur eine ganz geringe Unterscheidungskraft zugebilligt werden könne, sodass geringste Abweichungen eine Verwechslungsgefahr ausschließen würden:

Keinen Bedenken begegnet die Rechtsansicht, dass zwischen dem „Bundesgesetz zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen“ und Ansprüchen aus registrierten Marken echte Anspruchskonkurrenz besteht. Ob die Marken wegen Bösgläubigkeit zu löschen sind, ist einzig vom EUIPO aufgrund der von ihr eingebrachten Nichtigkeitsanträge zu entscheiden. Auch eine allfällige Irreführungseignung ist hier nicht zu prüfen.

Die Frage der Kennzeichnungskraft eines Begriffs kann nur jeweils bezogen auf die konkret angemeldete Ware oder Dienstleistung geprüft werden und wird durch die umfassende Registrierung nicht pauschal herabgesetzt. Ebensowenig kommt anderen Eintragungen von „Olymp-Marken“ durch Dritte eine präjudizielle Wirkung zu.

Jedenfalls vertretbar ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass OLYMPIC bzw OLYMPIAN (ungeachtet der englischen Endung) von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „olympisch“ verstanden wird und hinsichtlich der hier zu beurteilenden Dienstleistungen, insb iZm Immobilien, normal kennzeichungskräftig ist (und zwar auch, wenn die Anmelderin das IOC ist).

Nach der „Neutralisationstheorie“ können Bedeutungsunterschiede die optische und klangliche Ähnlichkeit zweier Zeichen „neutralisieren“. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil alle vier Marken nach der zweifellos vertretbaren Ansicht der Vorinstanzen auch an den Olymp als höchstes Gebirge Griechenlands und mythologischen Wohnort der Götter erinnern (was für Immobilien-Dienstleistungen noch näher liegt als ein Bezug auf die olympischen Spiele als Sportveranstaltung), der Bildbestandteil (ein griechischer Tempel) dies lediglich verstärkt und der Zusatz „Realitätenges.m.b.H.“ für die angemeldeten Dienstleistungen bloß beschreibend ist.

OGH 24. 6. 2025, 4 Ob 176/24x

Entscheidung

Registerstand maßgeblich

Soweit sich die Revisionsrekurswerberin unter dem Schlagwort „Neutralisationstheorie“ auf den Umstand beruft, dass sie unter dieser Firma bzw dem Logo seit 1994 ein in Österreich bekanntes Immobilienunternehmen betreibe, während die Antragstellerin internationale Sportveranstaltungen organisiere, hielten ihr bereits die Vorinstanzen entgegen, dass im Widerspruchsverfahren auf den Registerstand abzustellen ist (vgl Om 4/11; RS0116295 , RS0066553 [T13]).

Insofern negiert der Revisionsrekurs zudem, dass nach Ansicht der Vorinstanzen prägender Bestandteil aller vier Marken derselbe Wortstamm mit demselben Bedeutungsgehalt ist, nämlich „OLYMP“, und die Widerspruchsmarken etwa auch für „real estate affairs“ eingetragen sind.

Benutzungsschonfrist

Dass die Benutzungsschonfrist des § 33a MarkSchG im Hinblick auf Art 190, 203 UMV noch nicht abgelaufen ist, wird im Revisionsrekurs nicht angezweifelt.

Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung oder sonst erhebliche Rechtsfrage wird sohin nicht aufgezeigt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36959 vom 22.07.2025