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UMV: Art 7
Bei einer gesamthaften Würdigung ist die Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und den Zeichen der Bekl trotz der Warenidentität (oder zumindest hochgradigen Warenähnlichkeit) zu verneinen:
Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der hier zu beurteilenden Waren – Teppiche, Dekorationsartikel, Haushaltswaren – weiß, dass der italienische und spanische Begriff „bella“ am Markt sehr häufig zur Bezeichnung von Unternehmen oder deren Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Er erkennt den Wortbestandteil der Klagemarke – „bella casa“ – ohne weiteres als italienische oder spanische Übersetzung von „schönes Zuhause“. Er versteht ihn als geradezu typische Bezeichnung für die hier zu beurteilenden Waren, die nach seinem Verständnis maßgeblich zu einem „schönen Zuhause“ beitragen. Für die hier zu beurteilenden Waren ist der Wortbestandteil der Klagemarke damit, sofern überhaupt unterscheidungskräftig (Art 7 Abs 1 lit b UMV; § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG) oder nicht sogar beschreibend (Art 7 Abs 1 lit c UMV; § 4 Abs 1 Z 4 MarkSchG), nur ein sehr schwaches Zeichen.
Damit reichen bereits geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Diese sind hier gegeben: Die Zeichen der Bekl ersetzen das italienische und spanische „casa“ durch das englische „home“. Die grafische Gestaltung der Wortbildzeichen des Zweitbekl hebt sich durch zahlreiche den Gesamteindruck prägende Elemente von jener der Klagemarke ab, etwa die Schriftart, die farbliche Gestaltung und die Zusätze. Die dem Publikum erkennbare gleiche Bedeutung der Begriffe „bella casa“ und „bellahome“ („schönes Zuhause“) rückt angesichts der bestenfalls sehr geringen Unterscheidungskraft des Wortbestandteils der Klagemarke und der Unterschiede in Bild und Klang in den Hintergrund, gerade auch weil das Publikum um die Beliebtheit der Verwendung des Begriffs „bella“ für Unternehmen oder deren Waren und Dienstleistungen weiß.
Es besteht daher keine Verwechslungsgefahr.