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Marke – Zuordnungsverwirrung (Verwechslungsgefahr)

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

MarkSchG: § 10, § 10a

UMV: Art 9, Art 14

Im vorliegenden Sicherungsverfahren wurde als bescheinigt festgestellt, dass auf den Handtuch- und Toilettenpapierspendern der Kl ihre Marke gut ersichtlich angebracht ist, diese Marke von den Benutzern beachtet wird und dass die Marke zugleich gehobene Qualitätserwartungen sowohl in Bezug auf den Spender als auch das darin eingelegte Papier hervorruft. Weiters steht fest, dass das Nachfüllgut der Bekl diesen Qualitätsanforderungen und -erwartungen nicht entspricht. Dass das Nachfüllgut der Bekl selbst keine Kennzeichnung trägt, ist ebenso unstrittig wie der Umstand, dass das Nachfüllgut nicht von den Verwendern, sondern von den Aufstellern der Spender eingelegt wird.

Auch im vorliegende Fall steht die herkunftshinweisende Funktion der Marke auf den Spendern der Kl im Vordergrund und liegt keine Relativierung dieser Funktion vor, sodass der Verkehr in der Marke auf dem Spender auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Nachfüllguts erblickt (vgl EuGH C-46/10, Viking Gas, Rechtsnews 11428 = RdW 2011/473)). Damit liegt aber im Handeln der Bekl ein Beitrag zu einem Eingriff in die Markenrechte der Kl, der diese berechtigt, dagegen vorzugehen und Unterlassung zu begehren.

OGH 22. 12. 2020, 4 Ob 138/20b

Entscheidung

Bescheinigt ist, dass die Kl mit ihren Produkten nicht nur inländische Marktführerin, sondern auch Innovationsführerin ist; eine im Februar 2018 durchgeführte Online-Studie für Österreich ergab, dass 52 % der 1.000 befragten privaten Nutzer die Marke HAGLEITNER kennen.

Gründe dafür, warum es der Bekl nicht möglich sein sollte, ihre neutral gestaltete Nachfüllware (Toiletten- und Handtuch-Papierrollen) mit einem aussagekräftigen eigenen Kennzeichen zu versehen, das die herkunftshinweisende Funktion der Spender der Kl relativiert, wurden von der Bekl nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit hat die Bekl den Nachweis konkreter besonderer Umstände nicht erbracht, die ihr Verhalten (unlautere Rufausbeutung) rechtfertigen könnten.

Eine Berufung der Bekl auf die Duldungspflicht des Markeninhabers geht hier auch deshalb ins Leere, weil nur solche Benutzungshandlungen Dritter zulässig sind, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen. Im Anlassfall verstößt die Bekl nach der im Revisionsrekursverfahren nicht mehr in Frage stehenden Sicherungsverfügung gegen das UWG, weshalb schon aus diesem Grund die beanstandete Markenverwendung nicht durch den genannten Ausnahmetatbestand freigestellt ist (vgl 4 Ob 96/19z [2.8.], Rechtsnews 28521 = RdW 2020/265).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30591 vom 15.03.2021