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Gemäß § 20 Abs 1 iVm § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG hat das Gericht im Fall eines Medieninhaltsdelikts auf Verlangen des Antragstellers dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn auf Urteilsveröffentlichung erkannt wurde und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen wurde.
Der Antrag auf Auferlegung einer Geldbuße wegen nicht gehöriger Veröffentlichung ist gem § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG abzuweisen, soweit er Mängel betrifft, die vom Antragsteller schon in einem früher gestellten Antrag hätten geltend gemacht werden können. Diese Bestimmung wurde mit der Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, eingeführt und soll ein schikanöses Vorgehen des Antragstellers im Fall wiederholter Durchsetzungsanträge hintanhalten (EBRV 503 BlgNR 18. GP 16). § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG normiert eine eingeschränkte Eventualmaxime, sodass es dem Antragsteller nicht erlaubt ist, zunächst bloß einen Aspekt einer ungehörigen Veröffentlichung zu relevieren und nach dessen Berücksichtigung (in einer weiteren Veröffentlichung) auch noch andere Mängel geltend zu machen.
Demgegenüber ist der Antragsteller nicht gehindert, vorerst übersehene Mängel bis zur Vornahme einer neuerlichen Veröffentlichung durch den Antragsgegner in einem neuen Antrag (oder einem Nachtrag zum ersten Antrag) oder – mit Blick auf die Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren auch im Durchsetzungsverfahren (§ 89 Abs 2b StPO) – in einer Beschwerde zu reklamieren. Bezugspunkt des Schikaneverbots des § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG ist solcherart die neuerliche Urteilsveröffentlichung, die bislang gerügte Mängel beseitigt.
Ausgangsfall
Im vorliegenden Fall hatte das OLG der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Abweisung ihrer Durchsetzungs- und Folgeanträge nicht Folge gegeben. Es ging dabei davon aus, dass die im zweiten Durchsetzungsantrag und in der Beschwerde erstmals ergänzend vorgebrachten Argumente unbeachtlich seien – woran auch die für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltende Neuerungserlaubnis (§ 89 Abs 2b StPO) nichts ändere, weil es sich bei § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG um eine lex specialis handle.
Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufgezeigt hat, steht diese Rechtsansicht des OLG mit dem Gesetz nicht im Einklang.