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Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des (hier) Antragstellers in einem selbstständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt wurde. Die §§ 34 und 36 Abs 4 MedienG gelten dabei sinngemäß (§ 37 Abs 3 MedienG).
§ 34 Abs 3 MedienG sieht seit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG, BGBl I 2020/148) die Urteilsveröffentlichung in einem selbstständigen Verfahren vor, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt wurde und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. Damit wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass eine Urteilsveröffentlichung (wie auch eine Einziehung [§ 33 Abs 2 MedienG]) im selbstständigen Verfahren und daher auch eine Veröffentlichung einer Mitteilung gem § 37 Abs 1 MedienG selbst dann noch möglich ist, wenn die Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts nach § 32 MedienG oder allgemeinen Bestimmungen verjährt ist (EBRV 481 BlgNR 27. GP 3 und 22).